Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

VI. 125 
(9) 5 Festsetzung der Stenerfüße ). 
Nach der durch den Steuerkommissär gefertigten „Darstellung der dem Ausschlag der Ortskirchensteuer 
für das Jahr 1912 zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuersätze“ (Beilage Nr. 2) beträgt: 
a#. die Gesamtsumme der nach Artikel 12 des Gesetzes kirchensteuerpflichtigen Steuerwerte und Stener- 
sätze (Spalte 2 der Darstellg 1 745 600 % 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 1 mit 860 /0 ist somit ein Kultsteuerfuß erforderlich 
von 4,92 J 
die Gesamtsumme der nur für kirchliche Bauten — nach Artikel 13 des Gesetzes — kirchensteuer- 
pflichtigen Stenerwerte und Stenersätze (Spalte 3 der Darstellungng . 640 362 % 
hiezu die Steuerwerte und Steuersätze der Kirchspielseinwohner nach Buchstabe à mit 1745 600 „ 
zusammen (Spalte 4 der Darstellung 2 385 962 4 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 2 mit 1 605 4% ist somit ein Bausteuerfuß 
erforderlich von 6,72 „ 
Es berechnet sich also für das Jahr 1912“): 
1. der Gesamtsteuerfuß, nach dem die Kirchspielseinwohner beizutragen haben, auf 4,92—6,72— 
11,64 oder rund 12 F., 
. der Bausteuerfuß, der die nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 Pflichtigen trifft, auf 
6,72 oder rund 7 
Der Bausteuerfuß von 7 kommt nur bei den Kirchspielsausmärkern und katholischen 
Stiftungen 2c. des Pfarrorts A voll zur Erhebung, dagegen ermäßigt er sich nach Ziffer IV der 
Vorbemerkungen: 
a. bei den sonstigen juristischen Personen des Pfarrorts A. auf 
7 0,749 = 5, 243 oder rund 5,2 J 
b. bei den Kirchspielsausmärkern und katholischen Stiftungen 2c. des Filialorts B. auf 
7 0,93 — 6,51 oder rund 6,5 J 
. bei den sonstigen juristischen Personen des Filialorts B. auf 
7 0,858 = 6,006 oder rund 6 5 
Hiernach beträgt die Kirchensteuer: 
1. der RKirchspielseinwohner im Pfarrort A. und im Filialort B.: 
#·# 
von 100 ¼ Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 12 
„ 100 „ „ Kapitalvermögens (12 — 0,5 —) . . . . . 6 „ 
» l» Einkommensteuersab (12 Sur 1!06 teazazazaza„ 19,2 
2. der nach Artikel 13 Absatz 1 Biffer 1 bie 3 dee Gesetzee Pflichtigen: 
Eirchpiele d Gomge 
. . ausmärker un juristische 
a. im Pfarrort A.: kath. Stiftungen 2c. Versonen. 
von 100 Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 7 3 5,.2 3 
„ 100 „ b„ Kapitalvermögens (7 bezw. 5,2 7 0.5 -) 3.5 „ 2,6 „ 
» l» Einkommensteuersat (7 bezw. 5,2 1.6 -z . .. 11.2 „ 8.32 „ 
b. im Filialort B.: 
von 100 /4 Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens —. 6 4 
„ 100 „ » »Kapitalvcrmögens(6,5bezw.6):0,5-) 3,25 „ 3 „ 
« l»Einkommcnsteuersatz(6,5bezw.6»(1,6-)...... 10,4» 9,6 „ 
*) Von dieser Abteilung § hat der Stistungsrat nach erfolgter Staatsgenehmigung des Voranschlags dem Steuner- 
klommissär eine beglanbigte Abschrift mitzuteilen (§ 29 Absatz 1 a). 
**) Bei mehrjähriger Voranschlagsperiode für die entsprechenden Jahre.
	        
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