130 VII.
Sofern in einem der beiden Staatsgebiete eine weitere Bearbeitung des Holzes stattfindet,
sind die Betriebsmerkmale dieses Produktionsbetriebes und der aus dieser Bearbeitung sich
ergebende Gewinn bei der Besteuerung des Holzhandels im andern Staatsgebiete außer Be-
tracht zu lassen.
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und zwar hinsichtlich aller noch nicht rechts-
kräftig entschiedenen Besteuerungsfälle mit Rückwirkung für die Zeit seit 1. Jannar 1906.
Karlsruhe, den 17. Februar 1911.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Dold.
Verordnung.
(Vom 15. Februar 1911.)
Die Beiträge zur Landwirtschaftskammer betreffend
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird die Verordnung vom 7. Juli
1909, die Beiträge für die Landwirtschaftskammer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 280) abgeändert wie folgt:
I. Der § 1 erhält nachstehende Fassung:
„Die Beiträge zu den Kosten der Landwirtschaftskammer werden auf die Vermögens-
steuerwerte sämtlicher landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und Waldungen ohne die in
#§ 31 Absatz 2 des Vermögeussteuergesetzes vorgesehene Ermäßigung umgelegt.“
II. In § 2 werden die Worte:
„Der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (§ 1 Absatz 1) und der Waldungen“ gestrichen.
III. In § 5 Absatz 2 ist hinter den Worten „nach dem unter Beilage 1 angeschlossenen
Muster für jeden Steuerdistrikt“ zu setzen: auf Grund der Spalten 3, 6, 9, 10, 11 und 12
der Abteilung & des neuesten Grurgdstückskatasters usw."“
IV. Der § 6 erhält folgende Fassung:
„Längstens bis zum 1. April des Beitragsjahres teilen die Steuerkommissäre usw.“
Karlsruhe, den 15. Februar 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Waßmer.