VII. 131
Verordunng.
(Vom 17. Februar 1911.)
Die Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsäßischen Stromstrecke betreffend.
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Herrn Statthalter in Elsaß-Lothringen wird
die Verordnung obigen Betreffs vom 12. Februar 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 55) mit Wirksamkeit vom 1. März 1911 wie folgt geändert:
I.
§ 3 erhält folgende Fassung:
1. Zweirädrige Fuhrwerke, die samt der Ladung und Bespannung mehr als 3,5 Tonnen
(70 Zentner), und vierrädrige Fuhrwerke, die samt der Ladung und Bespannung mehr als
Tonnen (100 Zentner) wiegen, dürfen die Schiffbrücke nicht befahren. Nur für die Schiff-
brücke bei Leopoldshöhe-Hüningen wird ein Höchstgewicht der Fuhrwerke einschließlich Ladung
und Bespannung von 4 Tonnen (80 Zentner) für zweirädrige Fuhrwerke und von 6,5 Tonnen
(130 Zentner) für vierrädrige Fuhrwerke zugelassen.
Auf Verlangen der Brückenmannschaft haben die Fuhrleute das Gewicht der Wagen und
der Ladung anzugeben und nachzuweisen.
2. Kraftwagenzüge, bestehend aus einem Triebwagen und einem Anhängwagen dürfen
die Brücke nur dann befahren, wenn der Triebwagen einschließlich einer etwaigen Beladung
nicht mehr als 5 Tonnen (100 Zentner), der Anhängwagen einschließlich der Beladung nicht
mehr als 1 Tonnen (80 Zentner) wiegt und der Abstand zwischen der Hinterachse des Trieb-
wagens und der Vorderachse des Anhängwagens mindestens 4 m mißt.
3. Die in Ziffer 2 genannten Lasten müssen derart verteilt sein, daß am Triebwagen auf
die Vorderachse 2 Tonnen (40 Zentner), auf die Hinterachse 3 Tonnen (60 Zentner) entfallen.
Am Anhängwagen dürfen auf die Vorderachse 1,6 bis 2 Tonnen (32 bis 40 Zentner), auf
die Hinterachse dementsprechend 2,4 bis 2 Tonnen (48 bis 40 Zentner) kommen.
4. In Kraftwagenzügen muß der Anhängwagen mit dem Triebwagen so fest verbunden
sein, daß der in Ziffer 2 vorgeschriebene Mindestabstand während der Fahrt gewährleistet ist.
Der Anhängwagen muß mit einer zuverlässigen Bremsvorrichtung ausgerüstet und mit einem
Führer besetzt sein.
5. Kraftwagenzüge haben vor der Einfahrt auf die Brücke zur Feststellung ihrer vor-
schriftsmäßigen Beschaffenheit zu halten und zu warten, bis ihnen die Uberfahrt durch das
Brückenpersonal gestattet wird.
6. Wegen besonderer Umstände — Ausbesserungen, Beschädigungen, Hochwasser, Nieder-
wasser, Eisgang und dergleichen — kann durch die Brückenaufsicht das zulässige Höchstgewicht
beschränkt oder der Verkehr über die Brücke eingestellt werden.