132 VII.
II.
8 4 erhält folgende Fassung:
1. Über die Brücke darf — abgesehen von der in Ziffer 2 genannten Ausnahme — nur
im Schritt gefahren oder geritten werden, wobei, vorbehaltlich der Vorschrift in Ziffer 1, stets
die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten ist. Fuhrwerke, die in gleicher Richtung sich bewegen,
dürfen nicht nebeneinander fahren und auch einander nicht vorfahren. Das Anhängen be-
ladener Wagen oder mehr als eines leeren Wagens ist, ausgenommen bei Kraftwagenzügen,
untersagt. Die Fuhrleute müssen die Zugtiere entweder vom Bock leiten oder am Zügel führen.
2. Zweirädern (Motorrädern und Fahrrädern) ist das Befahren der Brücke mit der Ge-
schwindigkeit eines kurztrabenden Pferdes (10 km in der Stunde), Kraftwagenzügen mit einer
Geschwindigkeit von 3 km in der Stunde gestattet.
3. Solange sich eine Herde Vieh auf der Brücke befindet, dürfen Fuhrwerke und Tiere
in der entgegengesetzten Richtung nicht über die Brücke geführt werden. Radfahrer (auch
Motorfahrer) müssen in der Nähe der Herde absteigen. Während der Überfahrt eines Kraft-
wagenzuges dürfen Fuhrwerke, Herden und einzelne Tiere nicht auf die Brücke gelassen werden.
4. Kraftwagenzüge haben bei der Fahrt über die Brücke stets die Mitte der Fahrbahn
einzuhalten.
5. Stiere müssen entweder am Nasenring geführt oder mit Stricken an den Füßen und
Hörnern gebunden und von je zwei Personen begleitet sein.
III.
Dem § 7 wird folgender weitere Satz angefügt:
Solange die Schiffbrücke bei Plittersdorf-Selz keinen mechanischen Antrieb zum Ein= und
Ausfahren der Joche besitzt, ist das Bezirksamt Rastatt im Benehmen mit dem Wasser-
bauinspektor für den Rhein in Straßburg befugt, Beschränkungen der Durchfahrtszeit anzuordnen.
Karlsruhe, den 17. Februar 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. von Bayer.
Bekanntmachung.
(Vom 17. Februar 1911.)
Maul= und Klauenseuche betreffend.
Mit Rücksicht auf die dermalige Verbreitung der Maul= und Klauenseuche wird für
sämtliche Amtsbezirke mit Ausnahme der Bezirke der Kreise Mosbach und Konstanz der Handel
mit Rindvieh und Ferkelschweinen im Umherziehen auf Grund des § 56 b Absatz 3 der Ge-