Nr. IX.
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. März 1911.
Juhalt.
Gesetz: die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen Ge-
markung Helmhof betrefjend.
Bekanntmachungt des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der
hessischen Gemarkung Helmhof betreffend.
Landesherrliche Verordnung: die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
Gesetz.
! b (Vom 29. Juli 1910.)
Die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen
Gemarkung Helmhof betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen
wie folgt:
81.
Der zwischen Baden und Hessen am 20. Mai 1910 abgeschlossene in der Anlage abge-
druckte Staatsvertrag über die Verlegung der Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung .
Neckarbischofsheim und der hessischen Gemarkung Helmhof wird genehmigt. «
§ 2.
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Vertrags werden diejenigen Teile hessischen
Gebiets, welche nach Artikel II des im § 1 bezeichucten Vertrags von Hessen an Baden
abgetreten werden, mit dem badischen Staatsgebiete auf immer vereinigt und der Gemarkung
Neckarbischofsheim im dermaligen Amtsbezirk Sinsheim zugeteilt.
83.
Mit dem gleichen Zeitpunkte scheiden diejenigen Teile badischen Gebiets, welche nach
Artikel I des in § 1 bezeichneten Vertrags von Baden an Hessen abgetreten werden, aus dem
badischen Staatsgebiete aus.
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