Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

138 IX. 
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In den in § 2 bezeichneten heffischen Gebietsteilen treten bei ihrer Vereinigung mit dem 
badischen Staatsgebiet alle badischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in 
Kraft, die in den in § 3 bezeichneten badischen Gebietsteilen bei ihrem Ausscheiden aus dem 
badischen Staatsgebiet in Geltung waren. 
85. 
Der Vollzug dieses Gesetzes liegt jedem Ministerium für seinen Geschäftskreis ob. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 29. Juli 1910. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Marschall. 
Aulage. 
Staatsvertrag 
der Großherzoglich Badischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung über die Verlegung der 
Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen Ge- 
markung Helmhof. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine König- 
liche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein haben in der Absicht, 
eine für die Benutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke zweckmäßigere Gestaltung der 
Landesgrenze zwischen der badischen Gemarkung Neckarbischofsheim und der hessischen 
Gemarkung Helmhof herbeizuführen und zur Erreichung dieses Zweckes einen Austausch 
gleichgroßer Gebietsteile vorzunehmen, Bevollmächtigte ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
den Oberamtmann Maier in Sinsheim; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
den Kreisrat von Hahn in Heppenheim, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten über folgende Punkte 
übereingekommen sind:
	        
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