Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

156 XI. 
durch Ausschellen Umgang genommen wird. Ein solcher Beschluß ist auf ortsübliche Weise 
in der Gemeinde bekannt zu machen. 
(4.) Wo persönliche Einladung (Absatz 2 () stattfindet, ist in dem zum Vollzug derselben 
aufgestellten Verzeichnis bei jedem Namen zu bemerken, ob die Einladung dem Wahlberech- 
tigten selbst oder welchem seiner Hausgenossen sie eröffnet wurde. 
(5.) Die Beurkundungen über alle diese Bekanntmachungen sind zu den Wahlakten zu 
nehmen. 
(6.) Am Tage vor der Wahlhandlung soll durch Ausschellen oder sonst auf ortsübliche 
Weise die Vornahme der Wahl nochmals verkündet werden. 
8 25. 
Die Einladung muß enthalten: 
l den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden, 
die Angabe, von welcher der drei Steuerklassen jeder einzelne Austretende gewählt 
war, und wie viele Mitglieder hiernach von jeder Steuerklasse und auf welche Zeit- 
dauer dieselben zu wählen sind (§§ 46 und 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung), 
für die Klasse der Mittel= und Niederstbesteuerten die Angabe des höchsten tatsächlichen 
Umlagebetrags oder, wo keine Umlage erhoben wird, desjenigen höchsten Umlage- 
betrags, der bei Annahme eines einheitlichen ebenfalls bekannt zu gebenden Umlage- 
fußes sich ergibt, 
die Bezeichnung des Lokals, in welchem die Wahl stattfindet, 
die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung jeder einzelnen zur 
Wahl berufenen Wählerklasse zu geschehen hat. 
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8 26. 
Das Ergebnis der Wahl einer jeden Klasse ist nach Umlauf der für dieselbe festgesetzten 
Wahlfrist sofort zu ermitteln und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, ehe die nächst— 
folgende Klasse zur Wahlhandlung kommt. überdies ist die Liste der bereits Gewählten im 
Wahllokal aufzulegen. 
§ 27. 
(I.) Als gewählt gelten nach § 46 Absatz 3 letzter Satz der Gemeindeordnung diejenigen, 
welche in der zur Wahl berufenen Klasse nach Umlauf der für diese Klasse festgesetzten Wahl- 
frist unter Allen die meisten Stimmen erhalten haben. 
(2.) Erneuerungs= und Ergänzungswahlen werden in derselben Wahlhandlung vorgenommen. 
Als für sechs Jahre gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten, als Ersatz= 
männer diejenigen, welche demnächst die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben (§ 48 Absatz 3 
der Gemeindeordnung). 
(3.) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches sofort von den Beteiligten, wenn 
sie anwesend sind, andernfalls durch von der Wahlkommission für sie bestellte Vertreter zu 
ziehen ist.
	        
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