Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

158 XI. 
2. durch Einrücken in die für Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Blätter, 
3. durch Ausschellen. 
(2.) Durch Beschluß des Gemeinderats mit Zustimmung des Bürgerausschusses kann 
bestimmt werden, daß am Tage vor der Wahlhandlung die Vornahme der Wahl nochmals 
durch Ausschellen oder auf sonst ortsübliche Weise verkündet, und daß da, wo die Einladung 
in einem öffentlichen Blatte stattfindet, von ihrem Ausschellen Umgang genommen wird. Ein 
solcher Beschluß ist auf ortsübliche Weise in der Gemeinde bekannt zu machen. 
(3.) Die Nachweise über die hiernach erfolgte Bekanntmachung sind den Wahlakten anzuschließen. 
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten. 
8 30. 
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß die Bezeichnung der Klasse tragen, für deren Wahl sie 
gelten soll, und hat ferner eine die Zahl der zu wählenden Bürgerausschußmitglieder um zwei 
übersteigende Anzahl Bewerber zu enthalten. Sie muß in Gemeinden von weniger 
als 4000 Einwohnern von sechs, in Gemeinden von 4000 und mehr Einwohnern von zehn 
in der Wählerliste der betreffenden Klasse aufgenommenen Personen unterzeichnet sein. 
(2.) Die Vorgeschlagenen sind den Vorschriften des § 8 Absatz 4 entsprechend zu bezeichnen 
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den 
Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung beizufügen, worin sie unterschriftlich der Aufnahme 
in die Vorschlagsliste zustimmen. 
(3.) In mehr als einer Liste derselben Klasse darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. 
(t.) Die Unterzeichner einer Liste haben bei Einreichung derselben einen Vertrauensmann 
und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu benennen, die zu ihrer Vertretung dem Bürger- 
meisteramt gegenüber als ermächtigt gelten. Fehlt es an einer solchen Benennung, so gilt der 
erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. 
Prüfung der Wahlvorschlagslisten und einzelnen Wahlvorschläge. 
8 31. 
Der Bürgermeister hat die eingereichten Wahlvorschlagslisten zu prüfen und Mängel, 
welche die Ungültigkeit der Liste oder einzelner Wahlvorschläge zur Folge haben müßten, durch 
Benehmen mit dem Vertrauensmann zu beseitigen, der hierbei auf die in § 32 Absatz 3 
bestimmte Frist hinzuweisen ist. 
8 32. 
(1.) Ungültig ist eine Wahlvorschlagsliste, wenn sie 
verspätet eingereicht ist, 
Hnicht die Bezeichnung der Klasse trägt, für deren Wahl sie gelten soll, 
. Nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften oder 
. nicht die erforderliche Zahl gültig vorgeschlagener Bewerber enthält (8 30, § 28 
Ziffer 2 und 6). 
— dl-m
	        
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