Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI 159 
(2.) ine Wahlvorschläge sind ungültig, 
wenn der Vorgeschlagene nicht in einer den Vorschriften des § 8 Absatz 4 ent- 
sprechenden Weise bezeichnet ist, 
soweit die Zahl der Vorgeschlagenen über die nach Absatz 1 Ziffer 3 zulässige 
Zahl hinausgeht, 
wenn die Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen fehlt, 
4. soweit ein Vorgeschlagener auf mehr als einer Liste derselben Klasse enthalten ist; 
in diesem Fall gilt lediglich der Vorschlag auf der früher eingereichten Liste; bei 
gleichzeitig eingereichten Listen bestimmt der Bürgermeister den gültigen Vorschlag. 
(3.) Die Beseitigung der Mängel durch die Vertrauensmänner muß spätestens bis zum 
Ablauf des 6. Tages vor dem Wahltag beendet sein. 
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8 33. 
(1) Die Wahlvorschlagslisten der einzelnen Klassen werden nach der Reihenfolge ihres 
Einlaufs mit Ziffern versehen. Nach Ablauf der in § 32 letzter Absatz bezeichneten Frist 
wird von der Wahlkommission (§ 34), bei mehreren Wahlkommissionen von der besonderen 
Wahlkommission (§ 34 Absatz 3) Entscheidung darüber getroffen, welche Wahlvorschlagslisten 
als gültig festzustellen und welche als ungültig zu erklären sind. Von der letzteren Ent- 
schließung sind die Vertrauensmänner in Kenntnis zu setzen. 
(2.) Spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag sind sodann die endgültig feststehenden 
Wahlvorschlagslisten in der durch § 29 vorgeschriebenen Weise nach der Reihenfolge des Ein- 
laufs, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichner vom Bürgermeisteramt öffentlich 
bekannt zu machen. 
(3.) Dabei ist nochmals auf Ort, Tag und Stunde der Wahl mit dem Aufügen hinzuweisen, 
daß nur solche Stimmzettel gültig sind, welche mit den bekanntgemachten Vorschlagslisten 
genau übereinstimmen. 
Wahl. 
834. 
(1.) Die Leitung der Wahl erfolgt durch die nach Maßgabe des § 21 gebildete Wahlkommission. 
(2.) In Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, 
daß die Wahl von mehreren, jeweils aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlkommissionen 
geleitet wird, deren Mitglieder der Gemeinderat aus der Zahl der Wahlberechtigten unter 
Bezeichnung des Wahlvorstehers und dessen Stellvertreters ernennt; den Protokollführer und 
seinen Stellvertreter wählt die Kommission aus ihrer Mitte. 
(3.) Werden mehrere Kommissionen gebildet, so hat der Gemeinderat gleichzeitig diejenige 
Wahlkommission zu ernennen, welche das Gesamtwahlergebnis für die Klasse zu ermitteln hat. 
Diese Wahlkommission hat aus dem Bürgermeister als Vorsteher und, soweit dies tunlich ist, 
aus den Wahlvorstehern der einzelnen Kommissionen als Mitglieder zu bestehen.
	        
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