Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

160 XI. 
(4.) Auf die einzelnen Wahlbezirke sind die Wähler nach dem Alphabet oder nach Wohn— 
bezirken zu verteilen. 
Ermittelung des Wahlergebnisses. 
8 35. 
Ist nach beendigter Aufzeichnung der Abstimmungen, nötigenfalls durch Vergleichung der 
Stimmzettel festgestellt, wie viele Stimmzettel für die einzelnen Wahlvorschlagslisten abgegeben 
worden sind, so werden die zu besetzenden Stellen auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten im 
Verhältnis der ihnen zugefallenen Stimmen nach Maßgabe der §§ 36 bis 39 verteilt. 
8 36. 
(1.) Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmzettel wird durch die um eins ver— 
mehrte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächst höhere ganze Zahl, welche auf 
den so erhaltenen Quotienten folgt, heißt Wahlzahl. 
(2.) Jede Wahlvorschlagsliste erhält sovielmal eine Stelle zugeteilt, als die Wahlzahl in 
der Zahl der für sie abgegebenen Stimmzettel enthalten ist. 
* 37. 
(I.) Wenn durch diese Verteilung sich nicht soviele Gewählte ergeben als Stellen zu 
besetzen sind, so wird die Zahl der für jede Wahlvorschlagsliste abgegebenen Stimmzettel durch 
die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Stellen — wenn ihr noch keine Stelle 
zugewiesen war: durch eins — geteilt. Die erste noch zu vergebende Stelle erhält dann 
diejenige Wahlvorschlagsliste, welche den größten Quotienten aufweist. 
(2.) Ist noch eine weitere Stelle zu besetzen, so wird die Stimmenzahl der Vorschlags- 
liste, welche die letzte Stelle erhalten hat, abermals durch die um eins vermehrte Zahl der 
ihr insgesamt zugewiesenen Stellen geteilt. Die so erhaltene Zahl wird mit den nach Absatz 1 
bei den übrigen Vorschlagslisten ermittelten Quotienten verglichen und derjenigen Vorschlags- 
liste die weitere Stelle zugeteilt, die bei dieser Vergleichung den größten Quotienten aufweist. 
(3.) Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene Sitze zu 
vergeben sind. 
8 38. 
Haben zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten auf die letzte zu vergebende Stelle gleiches An- 
recht, so entscheidet das Los, das sofort von der Wahlkommission zu ziehen ist. 
8 39. 
Die Bewerber gelten als gewählt in der Reihenfolge, in welcher sie auf einer Vorschlags- 
liste aufgeführt sind. Ist ein Bewerber, der hiernach gewählt wäre, nicht oder nicht mehr 
wählbar oder ist er bereits in einer anderen Klasse als Mitglied des Bürgerausschusses gewählt 
worden, so tritt der in der Reihe Nächstfolgende an seine Stelle. Die nicht gewählten Be-
	        
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