Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

162 XI. 
8 43. 
(1.) Die Wahlkommission besteht nach § 20 Absatz 2 der Gemeindeordnung aus dem 
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Wahlvorsteher, dem Ratschreiber als Protokoll- 
führer und zwei vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Gemeinderäten als Urkundspersonen. 
(2.) Mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission müssen während der ganzen Wahl- 
handlung im Wahllokal anwesend sein. 
Wahl in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern. 
* 44. 
(1.) Die Einladung zur Wahl hat spätestens eine Woche vor der Wahl durch den Ge- 
meinderat zu geschehen. 
(2.) Bei Angabe der Zahl der zu Wählenden ist die Zeitdauer zu bezeichnen, für welche 
die neuen Mitglieder zu wählen sind. 
(3.) Die Einladung hat nach den Vorschriften des § 24 zu erfolgen. 
§ 45. 
(1.) Als zu Mitgliedern des Gemeinderats gewählt gelten nach § 19 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
(2.) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches sofort von den Beteiligten, wenn 
sie anwesend sind, andernfalls durch von der Wahlkommission für sie bestellte Vertreter zu 
ziehen ist. 
8 46. 
Erneuerungs- und Ergänzungswahlen sind in getrennter Wahlhandlung und zwar die 
Erneuerungswahlen zuerst vorzunehmen. 
Wahl in Gemeinden mit 2000 und mehr, aber weniger als 
4000 Einwohnern. 
§ 47. 
(I.) Zur Vornahme der Wahl der Gemeinderäte erläßt der Gemeinderat an die Bürger 
und wahlberechtigten Einwohner so zeitig eine öffentliche Einladung, daß zwischen der öffent- 
lichen Bekanntmachung und der Wahlhandlung ein Zeitraum von mindestens drei 
Wochen liegt. 6 
(2.) Mit der Einladung zur Wahl ist die Aufforderung zu verbinden, bei dem Bürger- 
meisteramt spätestens bis zu einer bestimmten Stunde am zehnten Tage vor der Wahl Wahl: 
vorschlagslisten einzureichen. Dabei ist anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein 
müssen (§ 48). 
(3.) Der Einladung ist der Hinweis darauf beizufügen, daß die Stimmzettel 
einen Namen mehr enthalten müssen als Gemeinderäte zu wählen sind,
	        
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