Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

164 XI. 
(3.) Der Einladung ist der Hinweis darauf beizufügen, daß die Stimmzettel einen Namen 
mehr enthalten müssen, als Gemeinderäte zu wählen sind, und daß ferner nur solche Stimm- 
zettel gültig abgegeben werden können, welche mit einer der eingereichten, einen Tag vor dem 
Wahltag an der Verkündigungstafel des Rathauses angeschlagenen und im Rathaus aufliegenden 
Wahlvorschlagslisten genau übereinstimmen. 
§ 52. 
Die Vorschriften des § 48 über die Erfordernisse der Wahlvorschlagslisten, der 88 31 
bis 33 über Prüfung, Feststellung und Bekanntgabe der Wahlvorschlagslisten, der 88 35 
bis 39 über die Ermittelung des Wahlergebnisses finden auf die Wahl entsprechende Anwen- 
dung vorbehaltlich folgender Bestimmungen: 
1. die Wahlvorschlagsliste muß von drei Bürgerausschußmitgliedern unterzeichnet sein, 
deren jeder als Vertrauensmann gilt, 
2. die Beseitigung etwaiger Anstände muß von den Vertrauensmännern bis zum 
Ablauf des zweiten Tags vor dem Wahltag beendet sein, 
3. die endgültig festgestellten Wahlvorschlagslisten werden am Tag vor dem Wahltag 
vom Bürgermeisteramt durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses 
bekannt gegeben, außerdem im Rathaus zur Einsicht der Wahlberechtigten aufgelegt. 
  
53. 
(1.) Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte aller Bürger- 
ausschußmitglieder abgestimmt hat. 
(2.) Ist am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Frist die erforderliche Wähler- 
zahl nicht erschienen, so ist eine weitere Wahl anzuordnen, zu der die Wahlberechtigten unter 
Androhung einer Geldstrafe für den Fall des Ausbleibens (§ 55 Absatz 2 der Gemeinde- 
ordnung) einzuladen sind. Die eingereichten Vorschlagslisten behalten in diesem Falle ihre Gültigkeit. 
(3.) Ist auch die zweite Wahl wegen mangelnder Wahlbeteiligung ergebnislos, so ist eine 
neue Wahl nach Maßgabe der §§ 51 ff. anzuordnen. 
§ 54. 
Beim Ausscheiden eines Gemeinderats während der Wahlperiode ist nach der Vorschrift 
des § 50 zu verfahren. 
(1.) Die Vorschriften über den Nebenraum (§ 9 Absatz 4) und den Umschlag für den 
Stimmzettel (§ 8 Absatz 3) finden bei dieser Wahl keine Anwendung. Die Stimmzettel 
werden so, wie sie übergeben wurden, in der Wahlurne gesammelt. 
(2.) Durch Beschluß des Gemeinderats mit Zustimmung des Bürgerausschusses kann 
jedoch bestimmt werden, daß die Vorschriften über den Nebenraum und den Umschlag für den 
Stimmzettel auch bei den durch den Bürgerausschuß als Wahlkörper vorzunehmenden Wahlen 
des Gemeinderats und des Bürgermeisters zur Anwendung kommen sollen.
	        
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