XI. 169
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gröfer als die Zahl derjenigen Wähler,
neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war.
Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung
herausstellte, dient folgendes:
Dieselbe war um
Fällt weg (wird
durchstrichen), wenn
die Za
übereinstimmen.
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer
der Beisitzer , öffnete jeden Umschlag einzeln,
nahm den Stimmzettel heraus und übergab ihn dem Wahlvorsteher, der ihn
laut vorlas und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer
weiterreichte; dieser bewahrte die Stimmzettel nebst
Umschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung auf.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugefallene
Stimme einzeln und zählte die Stimmen laut.
In gleicher Weise führte der Beisitzer
eine Gegenliste.
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt:
1. weil die Stimmzettel nicht in einem mit dem Gemeindestempel ver-
sehenen Umschlag übergeben worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1
der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um-
schlag übergeben worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Wahl-
ordnung),
die Stimmzettel Nr.
3. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§ 12 Absatz 1
Ziffer 2 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 12
Absatz 1 Ziffer 3 der Wahlordnung),
die Stimmzettel NVr.