Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 169 
— 
gröfer als die Zahl derjenigen Wähler, 
neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. 
Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung 
herausstellte, dient folgendes: 
Dieselbe war um 
Fällt weg (wird 
durchstrichen), wenn 
die Za 
  
übereinstimmen. 
  
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer 
der Beisitzer , öffnete jeden Umschlag einzeln, 
nahm den Stimmzettel heraus und übergab ihn dem Wahlvorsteher, der ihn 
laut vorlas und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer 
weiterreichte; dieser bewahrte die Stimmzettel nebst 
Umschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung auf. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen 
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugefallene 
Stimme einzeln und zählte die Stimmen laut. 
In gleicher Weise führte der Beisitzer 
eine Gegenliste. 
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt: 
1. weil die Stimmzettel nicht in einem mit dem Gemeindestempel ver- 
sehenen Umschlag übergeben worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 
der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr 
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um- 
schlag übergeben worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Wahl- 
ordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
3. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§ 12 Absatz 1 
Ziffer 2 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 12 
Absatz 1 Ziffer 3 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel NVr.
	        
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