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weil die Stimmzettel keinen oder soweit sie einen nicht lesbaren Namen
enthielten (& 12 Absatz 2 Ziffer 1 der Wahlordnung),)
die Stimmzettel Nr.
x
6. weil aus den Stimmzetteln die Person der Gewählten nicht unzweifel-
haft zu erkennen war (5 12 Absatz 2 Ziffer 2 der Wahlordnung),)
die Stimmzettel Nr.
7. weil die Stimmzettel auf nicht wählbare Personen lauteten (§ 12
Absatz 2 Ziffer 3 der Wahlordnung),)
die Stimmzettel Nr.
8. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegen-
über den Gewählten enthielten (§ 12 Absatz 1 Ziffer 4 der Wahl-
ordnung),)
die Stimmzettel Nr.
Außer Berücksichtigung mußten gemäß § 12 Absatz 4 der Wahlordnung
Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Personen
lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr.
. . »· Fällt weg (wird
Mehrere auf dieselben Personen lautende Stimmzettel fanden sich in den vurchstrichen), ĩoweit
Umschlägen Nr. diebezeichneten Fälle
· nicht vorgekommen
sind.
und wurden je als ein Stimmzettel gezählt.
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr.
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hinsichtlich deren sich die nachstehenden
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für
gültig erklärt:
1. Stimmzettel Nr.
2. Stimmzettel Nr.
3. Stimmzettel Nr.
u. s. w.
*) Soweit diese Stimmzettel uur in Bezug auf einzelne der Gewählten ungültig sind, ist dies hier zu bemerken.