Xl. 171
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer Be
schlußfassung der Wahlkommission bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt.
Die Zahl der Stimmen betrug
Ungültige Stimmzettel sowie außer Berücksichtigung gelassene Umschläge
waren vorhanden
Die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also
Es haben erhalten:
1. N. N. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. S. 9. 10. 11. 12. u. s. w.
zusammen Stimmen.
2. N. N. 1. 2. 3. 4. 5. 6. u. s. w.
zusammen Stimmen
u. s. w.
Im ganzen wie oben Stimmen.
Hiermit stimmen die Einträge in der Gegenliste überein.
Es haben hiernach die meisten Stimmen erhalten und sind somit gewählt:
1.
2.
u. s. w.
(Muß, weil mehrere gleichviel Stimmen erhielten, gemäß 3 27 Absatz 3 der Wahlordnung gelost werden, so ist das
Nötige hier einzuschalten.)
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er alle Stimmzzettel
und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, und nahm sie in Verwahrung.
Bei Feststellung des Wahlergebnisses waren nie weniger als vier, in der übrigen Zeit
nie weniger als drei Mitglieder der Wahlkommission, darunter der Wahlvorsteher und der
Protokollführer gegenwärtig.“)
*) Bei den Wahlen in den Gemeinderat muß dieser Absatz 2 lauten: Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger
als drei Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig.
Gesezes- und Verordnungsblatt 1911. 27