Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Xl. 171 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer Be 
schlußfassung der Wahlkommission bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend 
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmen betrug 
Ungültige Stimmzettel sowie außer Berücksichtigung gelassene Umschläge 
waren vorhanden 
Die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also 
Es haben erhalten: 
1. N. N. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. S. 9. 10. 11. 12. u. s. w. 
  
zusammen Stimmen. 
2. N. N. 1. 2. 3. 4. 5. 6. u. s. w. 
zusammen Stimmen 
u. s. w. 
Im ganzen wie oben Stimmen. 
Hiermit stimmen die Einträge in der Gegenliste überein. 
Es haben hiernach die meisten Stimmen erhalten und sind somit gewählt: 
1. 
2. 
u. s. w. 
(Muß, weil mehrere gleichviel Stimmen erhielten, gemäß 3 27 Absatz 3 der Wahlordnung gelost werden, so ist das 
Nötige hier einzuschalten.) 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er alle Stimmzzettel 
und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, und nahm sie in Verwahrung. 
Bei Feststellung des Wahlergebnisses waren nie weniger als vier, in der übrigen Zeit 
nie weniger als drei Mitglieder der Wahlkommission, darunter der Wahlvorsteher und der 
Protokollführer gegenwärtig.“) 
*) Bei den Wahlen in den Gemeinderat muß dieser Absatz 2 lauten: Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger 
als drei Mitglieder der Wahlkommission gegenwärtig. 
Gesezes- und Verordnungsblatt 1911. 27
	        
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