Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

174 XI. 
Bei der am . . . durch die Wahlkommission vorgenommenen Prüfung wurden folgende nach 
der Reihenfolge ihres Einlaufs mit den Ziffern I, II bezeichneten Wahlvorschlags- 
listen als gültig festgestellt: 
(Hier sind die Wahlvorschlagslisten mit ihrem vollen Inhalt, jedoch ohne die Unterschriften, 
einzukleben oder einzutragenn 
gültig erklärt: 
1. die mit O8 bezeichnete, weil 
2. die mit O3 bezeichnete, weil. 
3. U. s. w. 
Zur Beglaubigung: 
Die Wahlkommission: 
Beschluß. 
1. Nachricht den Vertrauensmännern der als ungültig erklärten Vorschlagslisten. 
2. Sind die als gültig festgestellten Wahlvorschlagslisten sofort in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
Gleichzeitig ist nochmals auf Ort, Tag und Stunde der Wahl der Klasse mit dem 
Anfügen hinzuweisen, daß nur solche Stimmzettel gültig abgegeben werden können, welche mit 
einer der veröffentlichten Wahlvorschlagslisten genau übereinstimmen. 
Das Bürgermeisteramt.
	        
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