Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

176 XI. 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen 
Umschlag ausgehändigt erhalten hatte, in den Nebenraum, wo er seinen Stimm- 
zettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den Tisch der 
Wahlkommission heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern seine 
Wohnung und übergab den Umschlag mit dem Stimmzeettel, sobald der Protokoll= 
führer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hatte, dem Wahlvorsteher, 
der den Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzzettel nicht in einem amtlich abgestempelten 
Umschlag abgeben wollte, 
· Stimmzettcl. 
dgzsrixssstsrit 2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen 
die bezeichneten Fälle versehenen Umschlag abgeben wollte, 
nicht vorgekommen Stimmzettel. 
sin Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen 
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, in den Neben— 
raum zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem 
er neben dessen Namen in der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu erfolgen 
hatte, um Uhr mittags erklärte der Vorsteher der Wahl- 
kommission die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
  
gezählt. 
» Die Anzahl der Umschläge betrug 
deänt weg (urd.. Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen 
ve Jabsen nich in der Wählerliste der keimungsverner gemacht war, überein. 
größer 
- oAolso bbrb„ BL -, · - « 
Fåmwcgmird Dieselbe war um E kleiner als die Zahl derjenigen Wähler, neben 
durchstrichen), wenn] deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur 
die ömlen Ubereir- Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung 
herausstellte, dient folgendes: 
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer 
der Beisitzer , öffnete jeden Umschlag einzeln, 
nahm den Stimmzettel heraus und übergab ihn dem Wahlvorsteher, der ihn 
laut vorlas und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer 
weiterreichte; dieser bewahrte die Stimmzettel nebst Umschlägen bis zum Ende 
der Wahlhandlung auf.
	        
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