176 XI.
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen
Umschlag ausgehändigt erhalten hatte, in den Nebenraum, wo er seinen Stimm-
zettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den Tisch der
Wahlkommission heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern seine
Wohnung und übergab den Umschlag mit dem Stimmzeettel, sobald der Protokoll=
führer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hatte, dem Wahlvorsteher,
der den Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne legte.
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden:
1. weil der Wähler den Stimmzzettel nicht in einem amtlich abgestempelten
Umschlag abgeben wollte,
· Stimmzettcl.
dgzsrixssstsrit 2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen
die bezeichneten Fälle versehenen Umschlag abgeben wollte,
nicht vorgekommen Stimmzettel.
sin Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, in den Neben—
raum zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem
er neben dessen Namen in der Wählerliste ein Kreuz machte.
Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu erfolgen
hatte, um Uhr mittags erklärte der Vorsteher der Wahl-
kommission die Abstimmung für geschlossen.
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet
gezählt.
» Die Anzahl der Umschläge betrug
deänt weg (urd.. Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen
ve Jabsen nich in der Wählerliste der keimungsverner gemacht war, überein.
größer
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Fåmwcgmird Dieselbe war um E kleiner als die Zahl derjenigen Wähler, neben
durchstrichen), wenn] deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur
die ömlen Ubereir- Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung
herausstellte, dient folgendes:
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer
der Beisitzer , öffnete jeden Umschlag einzeln,
nahm den Stimmzettel heraus und übergab ihn dem Wahlvorsteher, der ihn
laut vorlas und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer
weiterreichte; dieser bewahrte die Stimmzettel nebst Umschlägen bis zum Ende
der Wahlhandlung auf.