Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 185 
Hierauf wurde die Gegenliste von der Wahlkommission unterzeichnet und zu den Akten 
genommen; endlich wurde das Protokoll verlesen, für richtig befunden und unterzeichnet 
N., Bürgermeister, 
N., Gemeinderat 
ls s"en. 
J., Gemeinderat als Urkundspersone 
. 
N. N., Ratschreiber. 
Beschluß. 
1. Sind die Gewählten, soweit nicht schon geschehen, mit der Aufforderung von der 
Wahl in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe binnen acht Tagen dem 
Gemeinderat vorzutragen. 
Ist das Wahlergebnis bekannt zu machen mit dem Bemerken, daß die Wahlakten 
von der Bekanntmachung an binnen acht Tagen zu jedes Wahlberechtigten Einsicht 
im Wahllokal aufliegen und etwaige Einsprachen oder Beschwerden innerhalb derselben 
Frist bei dem Bürgermeisteramt oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu 
Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen. 
N. N., Bürgermeister. 
# 
Anmerkung. Nach Ablauf der Einsprachefrist oder Erledigung der Einsprachen ist in einem Nachtrag vom Bürger- 
meister und Ratschreiber zu beurkunden, daß die Vernichtung der unbeanstandeten Wahlzettel stattgefunden hat (& 16 der 
Wahlordnung). 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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