Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIII. 191 
wird die aus den Listen aller drei Wählerklassen bestehende Wählerliste acht Tage lang zur 
Einsicht der Beteiligten öffentlich aufgelegt. 
(2.) Einsprachen sind innerhalb dieser Frist vorzutragen; spätere Einsprachen werden nicht 
mehr berücksichtigt. 
(3.) Der Tag der Auflegung der Wählerliste ist zuvor unter Bezeichnung des Lokals, in 
welchem die Auflegung stattfindet, unter Bekanntgabe der Erfordernisse der Wahlberechtigung 
(§§ 7, 10 und 44 der Städteordnung) und des Umlagenbetrags, mit welchem in der Klasse 
der Mittel= und Niederstbesteuerten die Einträge beginnen, sowie unter Hinweisung auf die 
Einsprachefrist in der ortsüblichen Art der Verkündung öffentlich bekannt zu machen. Hierbei 
ist auch darauf aufmerksam zu machen, daß nach Ablauf der Frist Einsprachen nicht mehr 
zulässig sind und nur die in der Wählerliste Eingetragenen sich an der Wahl beteiligen 
können. 
(4.) Die Wählerliste ist vom Stadtrat mit einer Beurkundung zu versehen, daß die vor- 
geschriebene Auflegung und Bekanntmachung stattgefunden hat. 
(5.) Im Falle des Nichtzustandekommens einer Wahl oder einer Wahlablehnung findet 
für die neue Wahl eine wiederholte Auflegung der Wählerliste nicht statt. 
Erledigung der Einsprachen. 
87. 
(1) über die gegen die Wählerliste rechtzeitig vorgetragenen Einsprachen hat der Stadtrat, 
falls nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, eine schriftliche Entscheidung zu 
geben, und dieselbe längstens binnen drei Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist den Beteiligten 
gegen Bescheinigung zu eröffnen. Diesen steht innerhalb weiterer fünf Tage das Recht der 
Beschwerde an das Bezirksamt zu, welche beim Stadtrat anzuzeigen und auszuführen ist. 
(2.) Werden rechtzeitig Beschwerden erhoben, so legt der Stadtrat die Wählerliste unter 
Anschluß der auf die Beschwerde bezüglichen Aktenstücke dem Bezirksamt vor. Dieses führt 
mit tunlichster Beschleunigung die Entscheidung des Bezirksrats als Verwaltungsbehörde herbei. 
Den Beteiligten ist diese besonders zu eröffnen. 
(3.) Ein Rekurs gegen diese Entscheidung an die höhere Verwaltungsbehörde findet nicht 
statt; dagegen ist bei Streitigkeiten über die Stimmberechtigung gemäß § 3 Ziffer 17 des 
Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, die Klage bei dem 
Verwaltungsgerichtshof zulässig, welche jedoch den Vollzug der Entscheidung des Bezirksrats 
für die in Frage stehende Wahl nicht hemmt. 
(4.) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu bemerken. 
Abschluß der Wählerliste. 
88. 
Die Wählerliste wird vom Stadtrat alsbald nach Ablauf der Einsprachefrist, wenn 
aber Einsprachen eingelegt sind, alsbald nach Eröffnung der bezirksrätlichen Entscheidung an 
30.
	        
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