Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIII. 193 
§ 10. 
(1.) Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt: 
1. durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses und nach Ermessen des 
Stadtrats auch an anderen geeigneten Orten; 
2. durch Einrücken in die für Bekanntmachungen der Stadtbehörde bestimmten Blätter. 
(2.) Die Nachweise über die hiernach erfolgte Bekanntmachung sind den Wahlakten anzuschließen. 
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten. 
8 11. 
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß die Bezeichnung der Klasse tragen, für deren Wahl sie 
gelten soll, und hat ferner eine die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten um drei 
übersteigende Anzahl Bewerber zu enthalten. Sie muß von zehn in der Wählerliste 
der betreffenden Klasse aufgenommenen Personen unterzeichnet sein. 
(2.) Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und so zu bezeichnen, 
daß ihre Person unzweifelhaft zu erkennen ist; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den 
Vorgeschlagenen gemeinsam eine Erklärung beizufügen, worin sie unterschriftlich der Aufnahme 
in die Vorschlagsliste zustimmen. 
(3.) In mehr als einer Liste derselben Klasse darf sich kein Bewerber vorschlagen lassen. 
(4.) Die Unterzeichner einer Liste haben bei Einreichung derselben einen Vertrauensmann 
und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu benennen, die zu ihrer Vertretung dem Bürger- 
meisteramt gegenüber als ermächtigt gelten. Fehlt es an einer solchen Benennung, so gilt der 
erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. 
Prüfung der Wahlvorschlagslisten und einzelnen Wahlvorschläge. 
12. 
Der (Ober-) Bürgermeister hat die eingereichten Wahlvorschlagslisten zu prüfen und Mängel, 
welche die Ungültigkeit der Liste oder einzelner Wahlvorschläge zur Folge haben müßten, durch 
Benehmen mit dem Vertrauensmann zu beseitigen, der hierbei auf die in § 13 Absatz 3 
bestimmte Frist hinzuweisen ist. 
§ 13. 
(1I.) Ungültig ist eine Wahlvorschlagsliste, wenn sie 
. verspätet eingereicht ist, 
nicht die Bezeichnung der Klasse trägt, für deren Wahl sie gelten soll, 
nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften oder 
nicht die erforderliche Zahl gültig vorgeschlagener Bewerber enthält (5 11, § 9 
Absatz 2 Ziffer 2 und 7). 
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