194 XIII.
(2.) Einzelne Wahlvorschläge sind ungültig,
1. wenn der Vorgeschlagene nicht in einer den Vorschriften des § 11 Absatz 2 ent-
sprechenden Weise bezeichnet ist,
2. soweit die Zahl der Vorgeschlagenen über die nach Absatz 1 Ziffer 4 zulässige
Zahl hinausgeht,
3. wenn die Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen fehlt,
4. soweit ein Vorgeschlagener auf mehr als einer Liste derselben Klasse enthalten ist;
in diesem Fall gilt lediglich der Vorschlag auf der früher eingereichten Liste; bei
gleichzeitig eingereichten Listen bestimmt der (Ober-, Bürgermeister den gültigen
Vorschlag.
(3.) Die Beseitigung der Mängel durch die Vertrauensmänner muß spätestens bis zum
Ablauf des 6. Tages vor dem Wahltag beendet sein.
14.
(1.) Die Wahlvorschlagslisten der einzelnen Klassen werden nach der Reihenfolge ihres
Einlaufs mit Ziffern versehen. Nach Ablauf der in 8 13 letzter Absatz bezeichneten Frist
wird von der Wahlkommission (§ 15), bei mehreren Wahlkommissionen von der besonderen
Wahlkommission (§ 27 Absatz 2) Entscheidung darüber getroffen, welche Wahlvorschlagslisten
als gültig festzustellen und welche als ungültig zu erklären sind. Von der letzteren Ent-
schließung sind die Vertrauensmänner in Kenntnis zu setzen.
(2.) Spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag sind sodann die endgültig feststehenden
Wahlvorschlagslisten in der durch § 10 vorgeschriebenen Weise nach der Reihenfolge des Ein-
laufs, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichner vom Bürgermeisteramt öffentlich
bekannt zu machen.
(Z.) Dabei ist nochmals auf Ort, Tag und Stunde der Wahl mit dem Anfügen hinzuweisen,
daß nur solche Stimmzettel gültig sind, welche mit den bekanntgemachten Vorschlagslisten
genau übereinstimmen.
Verfahren bei der Wahl.
8 15.
(1.) Die Wahlen jeder Klasse leiten eine oder mehrere Wahlkommissionen. Sind mehrere
Wahlkommissionen bestellt, so sind die Wähler auf sie nach dem Alphabet oder nach Wohn-
bezirken zu verteilen.
(2.) Diese Kommissionen haben zu bestehen aus einem vom Stadtrat aus der Zahl der
Bürgerausschußmitglieder zu ernennenden Wahlvorsteher und vier vom Stadtrat aus der Zahl
der Wähler der betreffenden Klasse zu ernennenden Beisitzern, deren einer als Stellvertreter
des Wahlvorstehers zu bezeichnen ist. Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte einen
Protokollführer.