Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

194 XIII. 
(2.) Einzelne Wahlvorschläge sind ungültig, 
1. wenn der Vorgeschlagene nicht in einer den Vorschriften des § 11 Absatz 2 ent- 
sprechenden Weise bezeichnet ist, 
2. soweit die Zahl der Vorgeschlagenen über die nach Absatz 1 Ziffer 4 zulässige 
Zahl hinausgeht, 
3. wenn die Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen fehlt, 
4. soweit ein Vorgeschlagener auf mehr als einer Liste derselben Klasse enthalten ist; 
in diesem Fall gilt lediglich der Vorschlag auf der früher eingereichten Liste; bei 
gleichzeitig eingereichten Listen bestimmt der (Ober-, Bürgermeister den gültigen 
Vorschlag. 
(3.) Die Beseitigung der Mängel durch die Vertrauensmänner muß spätestens bis zum 
Ablauf des 6. Tages vor dem Wahltag beendet sein. 
14. 
(1.) Die Wahlvorschlagslisten der einzelnen Klassen werden nach der Reihenfolge ihres 
Einlaufs mit Ziffern versehen. Nach Ablauf der in 8 13 letzter Absatz bezeichneten Frist 
wird von der Wahlkommission (§ 15), bei mehreren Wahlkommissionen von der besonderen 
Wahlkommission (§ 27 Absatz 2) Entscheidung darüber getroffen, welche Wahlvorschlagslisten 
als gültig festzustellen und welche als ungültig zu erklären sind. Von der letzteren Ent- 
schließung sind die Vertrauensmänner in Kenntnis zu setzen. 
(2.) Spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag sind sodann die endgültig feststehenden 
Wahlvorschlagslisten in der durch § 10 vorgeschriebenen Weise nach der Reihenfolge des Ein- 
laufs, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichner vom Bürgermeisteramt öffentlich 
bekannt zu machen. 
(Z.) Dabei ist nochmals auf Ort, Tag und Stunde der Wahl mit dem Anfügen hinzuweisen, 
daß nur solche Stimmzettel gültig sind, welche mit den bekanntgemachten Vorschlagslisten 
genau übereinstimmen. 
Verfahren bei der Wahl. 
8 15. 
(1.) Die Wahlen jeder Klasse leiten eine oder mehrere Wahlkommissionen. Sind mehrere 
Wahlkommissionen bestellt, so sind die Wähler auf sie nach dem Alphabet oder nach Wohn- 
bezirken zu verteilen. 
(2.) Diese Kommissionen haben zu bestehen aus einem vom Stadtrat aus der Zahl der 
Bürgerausschußmitglieder zu ernennenden Wahlvorsteher und vier vom Stadtrat aus der Zahl 
der Wähler der betreffenden Klasse zu ernennenden Beisitzern, deren einer als Stellvertreter 
des Wahlvorstehers zu bezeichnen ist. Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte einen 
Protokollführer.
	        
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