Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

196 XIII. 
(I.) Durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal in 
unmittelbarer Verbindung stehenden Raumes ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
8 19. 
(I.) Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, erhält von einer durch die Wahl- 
kommission dazu in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum aufszustellenden Person, welche 
kein Mitglied der Wahlkommission sein darf, einen abgestempelten Umschlag. Hierauf begibt 
er sich in den Nebenraum, wo er den Stimmzettel in den Umschlag steckt, tritt sodann an den 
Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und 
übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Umschlag 
mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet 
in die Wahlurne legt. 
(2.) Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzzettel eigen- 
händig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der 
Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
(3.) Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche 
sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher 
zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht in den Nebenraum 
(Absatz 1) begeben haben. 
(4.) Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum 
(Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den 
Umschlag zu stecken. 
(5.) Die Wahlkommission läßt keine Wähler zur Abstimmung zu, welche nicht in die 
Wählerliste eingetragen sind. 
(6.) Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben 
dem Namen in der dem Protokoll anzuschließenden Wählerliste. 
8 20. 
(1) Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat, werden 
die Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl 
der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste (§ 19 Absatz 6) festgestellt. Ergibt sich dabei 
auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung 
Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
(2.) Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer 
öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, 
der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis 
zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
(3.) Die Stimmenaufzeichnung geschieht durch den Protokollführer in der Weise, daß jede 
Vorschlagsliste, für welche ein Stimmzettel abgegeben wird, in das Protokoll eingeklebt oder
	        
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