Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIII. 201 
(2.) Sind solche Bewerber nicht vorhanden, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit ein— 
facher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann. 
III. Wahl der Stadträte. 
Wählerliste. 
837. 
Als Wählerliste dient ein vom Stadtrat aufgestelltes alphabetisches Verzeichnis der Mit- 
glieder des Bürgerausschusses, in welchem die Stimmenabgabe zu vermerken ist. 
Einladung zur Wahl. 
838. 
Die Einladung zur Wahl der Stadträte erläßt der Stadtrat spätestens eine Woche 
vor der Wahl nach Maßgabe der für die Einladung zu den Versammlungen des Bürger— 
ausschusses geltenden Vorschriften. 
9339. 
Die Einladung zur Wahl soll enthalten: 
1. den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden und der Zahl der zu 
Wählenden, 
2. die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit nach § 19 der Städteordnung, 
3. die Bezeichnung des Wahllokals, 
4. die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat. 
(2.) Mit der Einladung ist die Aufforderung zu verbinden, bis spätestens zum dritten 
Tage vor dem Wahltag Wahlvorschlagslisten beim Bürgermeisteramt einzureichen. Dabei ist 
anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein müssen. (§ 40). 
(3.) Der Einladung ist der Hinweis darauf beizufügen, daß die Stimmzettel einen 
Namen mehr enthalten müssen, als Stadträte zu wählen sind, und daß ferner nur solche 
Stimmzettel gültig abgegeben werden können, welche mit einer der eingereichten, einen Tag 
vor dem Wahltag an der Verkündigungstafel des Rathauses angeschlagenen und im Rathans 
aufliegenden Wahlvorschlagslisten genau übereinstimmen. 
Beschaffenheit der Wahlvorschlagslisten. 
8 40. 
(1.) Jede Wahlvorschlagsliste muß einen Bewerber mehr enthalten, als die Zahl der zu 
wählenden Stadträte beträgt und von drei Bürgerausschußmitgliedern unterzeichnet sein, deren 
jeder als Vertrauensmann gilt. 
(2.) Die Vorgeschlagenen sind den Vorschriften des § 11 Absatz 2 entsprechend zu bezeichnen 
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen; auch ist von jedem Vorgeschlagenen oder von den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.