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8 46.
(1.) Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte aller Bürger-
ausschußmitglieder abgestimmt hat.
(2.) Ist am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Frist die erforderliche Wähler-
zahl nicht erschienen, so ist eine weitere Wahl anzuordnen, zu der die Wahlberechtigten unter
Androhung einer Geldstrafe für den Fall des Ausbleibens (§ 53 Absatz 2 der Städteordnung)
einzuladen sind. Die eingereichten Vorschlagslisten behalten in diesem Falle ihre Gültigkeit.
(3.) Ist auch die zweite Wahl wegen mangelnder Wahlbeteiligung ergebnislos, so ist eine
neue Wahl nach Maßgabe der §8§ 38 ff. anzuordnen.
847.
(1.) Wird die Stelle eines Stadtrats infolge Ablehnung, Austritts oder aus sonstigen
Gründen erledigt, so beschließt der Stadtrat auf Grund des über die Wahlhandlung auf-
genommenen Protokolls, welcher nächste, derselben Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber
an seine Stelle zu treten hat.
(2.) Fehlt es an einem solchen, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit einfacher Mehrheit
einen Ersatzmann.
8 48.
Durch Beschluß des Stadtrats mit Zustimmung des Bürgerausschusses kann bestimmt
werden, daß die Vorschriften über den Nebenraum und den Umschlag für den Stimmzettel auch
bei den durch den Bürgerausschuß als Wahlkörper vorzunehmenden Wahlen des Stadtrats,
des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister zur Anwendung kommen sollen. Ein solcher
Beschluß ist dem Bezirksamt anzuzeigen.
IV. Wahl des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister.
§ 49.
(1.) Im Falle der Erledigung der Stelle des Oberbürgermeisters oder eines Bürger-
meisters ist innerhalb der im Ortsstatut bestimmten Frist zu einer neuen Wahl zu schreiten.
Für die Wahl des Oberbürgermeisters wird Tag und Stunde gemäß § 23 Absatz 1 der
Städteordnung von dem Bezirksamt festgesetzt.
(2.) Die Einladung zur Wahl erläßt der Stadtrat gemäß §§ 38 und 39 Absatz 1 mit
der Anderung, daß hinsichtlich der Wählbarkeit auf § 19 Absatz 2 und § 20 der Städte-
ordnung verwiesen wird.
Verfahren bei der Wahl.
§ 50.
(1.) Die Wahl des Oberbürgermeisters leitet nach § 23 Absatz 1 der Städteordnung
der Bezirksbeamte mit Zuziehung von zwei Beisitzern, welche der Stadtrat aus der Mitte des
Bürgerausschusses wählt, und eines Aktuars als Protokollführer.