Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIII. 205 
8 5a. 
Bei der Wahl des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters gilt nach § 21 Absatz 1 
der Städteordnung als erwählt derjenige, für welchen die absolute Mehrheit aller Wahl- 
berechtigten gestimmt hat. 
955. 
Die Vorschriften über die Eröffnung an die Gewählten (§§ 29 und 30), über das Ver- 
fahren nach der Wahl (§8 31 und 32), sowie über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses und 
die Behandlung der Einsprachen (§§ 33 und 34) finden auch bei der Wahl des Oberbürger- 
meisters und der Bürgermeister mit der Anderung entsprechende Anwendung, daß 
1. die mündliche oder schriftliche Eröffnung an den gewählten Oberbürgermeister durch 
den Amtsvorstand, an die gewählten Bürgermeister durch den Oberbürgermeister 
erfolgt (§ 29); 
2. die Aufbewahrung und die spätere, zu den Wahlakten zu beurkundende Vernichtung 
der Stimmzettel bei den unter Leitung des Bezirksbeamten vorgenommenen Wahlen 
durch das Bezirksamt erfolgt (§ 31). 
8 56. 
(1.) Wenn in zwei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande 
gekommen ist, weil keiner die erforderliche Stimmenzahl in sich vereinigte oder der Gewählte 
nicht wählbar war, so wird die dritte Wahltagfahrt mit dem ausdrücklichen Bemerken anberaumt, 
daß, wenn auch diese Wahltagfahrt aus dem gleichen Grunde nicht zum Ziele führe, mit 
Umgehung einer weiteren Wahl gemäß § 21 Absatz 2 der Städteordnung ein Kommissär zur 
Verwaltung der Stelle auf Kosten der Stadt von dem Ministerium des Innern werde 
ernannt werden. 
(2.) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vornahme der Wahl verweigert wird. 
Karlsruhe, den 24. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. · 
Riegger. 
Berichtigung. 
Ju Nr. XI des Gesetes- und Verordnungsblattes von 1911, die Gemeindeordnung betreffend, ist auf Seite 159 Zeile 4 
von oben slalt „Ziffer 3“ zu setzen „NZiffer 4“. 
Druck und Verlag von Nalsch 4 Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.
	        
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