Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XIV. 207 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. April 1911. 
  
  
Inhalt. 
Kandesherrliche Verordnung: die Zuwachssteuer betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts, des Ministeriums 
des Innern und des Ministeriums der Fiuanzen: den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betressend. 
  
Landcsherrliche Verordunng. 
(Vom 1. April 1911.) 
Die Zuwachssteuer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen, Unseres Ministeriums der Justiz, 
des Kultus und Unterrichts und Unseres Ministeriums des Innern sowie nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium 
des Innern und dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts die Stellen, welche 
sich mit der Verwaltung der Zuwachssteuer zu befassen haben, und die Oberbehörden für die 
Zuwachssteuer zu bestimmen sowie auf Grund des Zuwachssteuergesetzes und der vom Bundesrat 
hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vor- 
schriften als Landesregierung zu erlassen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 1. April 1911. 
Friedrich. 
von Dusch von Bodman. Rheinboldt. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. #½
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.