208 XIV.
Verordnung.
(Vom 1. April 1911.)
Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend.
81.
(1.) Zuwachssteuerämter sind für die Städte, in denen das Grundbuchamt als Gemeinde-
amt errichtet ist, die Grundbuchämter, im übrigen die mit der Verwaltung und Erhebung von
Reichsstenern befaßten Bezirkssteuerbehörden (Finanz= und Hauptsteuerämter).
(2.) Die Bezirkssteuerbehörden sind auch zuständig, Strafuntersuchungen wegen Zuwider-
handlungen gegen das Zuwachssteuergesetz oder die zu seinem Vollzug ergangenen Vorschriften
einzuleiten und wegen solcher Zuwiderhandlungen Strafbescheide zu erlassen.
(3.) Oberbehörde für die Zuwachssteuer ist die Zoll= und Steuerdirektion.
82.
Die staatlichen Grundbuchämter haben den Zuwachssteuerämtern Einzelanzeigen nach 5 4
Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats in den Fällen, in
denen die Festsetzung einer Zuwachssteuer nach § 1 Absatz 2, § 7, § 28 Absatz 3 und § 30
Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes zu unterbleiben hat, nicht einzureichen. In diesen Fällen sind
die Veränßerungen in Verzeichnisse einzutragen, die nach näherer Weisung der Zoll= und
Steuerdirektion zu führen und den Zuwachssteuerämtern mitzuteilen sind.
83.
Übereignungs- und Veräußerungsanzeigen sowie die Verzeichnisse (§ 2) können von den
Hilfsbeamten der Grundbuchämter gefertigt, unterzeichnet und an die Bezirkssteuerbehörden
abgesandt werden.
84.
In Gemeinden, in denen das reichsgesetzliche Grundbuch noch nicht angelegt ist, hat der Rat-
schreiber unter Aufsicht des Gemeinderats die in § 2 und 3 bezeichneten Geschäfte zu verrichten.
85.
Die Bezirkssteuerbehörden haben Grundstücksblätter nur für Grundstücke anzulegen, bezüglich
deren eine Zuwachssteuer festgesetzt wird.
86.
(1) Zur Ermittelung des Wertes von Grundstücken oder sonstigen Gegenständen hat das
Zuwachssteueramt die Schätzung der nach 8 48 Absatz 2 und 4 des Rechtspolizeigesetzes
öffentlich bestellten Schätzer oder besonders beizuziehenden Sachverständigen einzuholen.