210 XIV.
(2.) Erfolgt auf die Mahnung nicht innerhalb acht Tagen die Zahlung, so leitet die Be-
zirkssteuerbehörde die Zwangsvollstreckung ein. Dabei sind die für die Betreibung von Steuer-
forderungen bestehenden Vorschriften, soweit sich nicht aus § 18 des Gesetzes ein anderes
ergibt, zu beachten. Der Mahnung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzuge liegt.
812.
Die im Gesetze (§ 29 Absatz 3 und § 48) vorgesehene Sicherstellung eines Steuerbetrags
hat nach den Vorschriften zu geschehen, die wegen Annahme von Sicherheiten den Bezirks-
steuerbehörden gegeben sind. Die Zoll= und Steuerdirektion kann im Einzelfall auch Sicher-
heitsleistungen zulassen, die nicht den Vorschriften entsprechen.
8 13.
Zur Niederschlagung der Zuwachssteuer wegen Unbeibringlichkeit sind nur die Bezirks—
steuerbehörden befugt; sie bedürfen der Genehmigung der Zoll- und Steuerdirektion, sofern
der nicht beigebrachte Betrag 1000 übersteigt.
§ 14.
(1.) In den in § 30 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten
Fällen bedarf es zum Erlaß der Steuer der Genehmigung der Zoll= und Steuerdirektion.
(2.) Das bei Erstattung oder Erlaß der Steuer (§§ 29 und 30 der Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats) einzuhaltende Verfahren wird durch die Zoll= und Steuerdirektion
näher geregelt.
8 15.
(1). Gegen den Steuerbescheid und den Feststellungsbescheid eines Zuwachssteueramtes ist
die Beschwerde an die Zoll- und Steuerdirektion zulässig.
(2). Gegen den Beschwerdebescheid der Zoll- und Steuerdirektion ist die weitere Beschwerde
an das Finanzministerium und die Klage beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes gegeben. g ls
(I.) Die den Pflichtigen nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes zur Last fallenden Kosten sind nach
den für die Einziehung öffentlich rechtlicher Forderungen bestehenden Vorschriften zu erheben
und erforderlichenfalls zu betreiben.
(2.) Hat das Grundbuchamt dem Pflichtigen die Tragung der Kosten auferlegt, so erteilt es
der Bezirkssteuerbehörde eine Erhebungsanweisung.
(3.) Der nach § 33 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu erhebende
Kostenvorschuß ist vom Antragsteller an die Bezirkssteuerbehörde einzuzahlen, auch wenn der
Bescheid vom Grundbuchamt erteilt wird.
Der Beschluß einer Gemeinde, daß zu dem Anteil, der ihr nach § 58 des Gesetzes vom
Ertrage der Steuer zufließt, für ihre Rechnung Zuschläge erhoben werden, bedarf der Ge-
nehmigung des Finanzministeriums und des Ministeriums des Innern.