214 XV.
Bekanntmachung.
(Vom 4. April 1911.)
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. #
Wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Aargan
wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des § 7
des Viehseuchengesetzes bis auf Weiteres verboten.
Karlsruhe, den 4. April 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
I)r. Stromeyer.
Bekanntmachung.
(Vom 3. April 1911.)
Die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteiluehmer betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Landesherrliche Verordnung vom 17. August 1905 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 415) werden nachstehend die vom Bundesrate beschlossenen, durch
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. März 1911 im Zentralblatt für das deutsche
Reich Seite 75 veröffentlichten neuen Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von
Beihilfen an Kriegsteilnehmer auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichs-
gesetzblatt Seite 237 — bekannt gegeben. Diese Bestimmungen treten an Stelle der unter
dem S8. Juni 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) veröffentlichten Ausführungs-
bestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1895
Karlsruhe, den 3. April 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Fecht.
Ausführungsbestimmungen
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I, 3 und Artikel III
des Gesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichsgesetzblatt Seite 237 —).
81.
Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Feldheers, der Ersatz- und Be—
satzungstruppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer anzu—
sehen, wenn sie in dem Feldzug 1870|/71 oder in einem von deutschen Staaten vor 1870