Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

214 XV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 4. April 1911.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. # 
Wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Aargan 
wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des § 7 
des Viehseuchengesetzes bis auf Weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 4. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
I)r. Stromeyer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. April 1911.) 
Die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteiluehmer betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Landesherrliche Verordnung vom 17. August 1905 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 415) werden nachstehend die vom Bundesrate beschlossenen, durch 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. März 1911 im Zentralblatt für das deutsche 
Reich Seite 75 veröffentlichten neuen Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von 
Beihilfen an Kriegsteilnehmer auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichs- 
gesetzblatt Seite 237 — bekannt gegeben. Diese Bestimmungen treten an Stelle der unter 
dem S8. Juni 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) veröffentlichten Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1895 
Karlsruhe, den 3. April 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Fecht. 
Ausführungsbestimmungen 
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I, 3 und Artikel III 
des Gesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichsgesetzblatt Seite 237 —). 
81. 
Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Feldheers, der Ersatz- und Be— 
satzungstruppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer anzu— 
sehen, wenn sie in dem Feldzug 1870|/71 oder in einem von deutschen Staaten vor 1870
	        
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