Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

216 XV. 
„Cyelob“, „Habicht“, „Jäger“, „Pfeil“, „Hyäue“, „Natter“, „Wespe“, 
„Blitz“, „Drache“, „Salamander“, „Meteor“, Dampfer „Holsatia“ zwischen 
dem 17. Juli 1870 und dem 2. März 1871 einschließlich, 
oder sich bei den nach Frankreich entsendet gewesenen Marine-Abteilungen 
befunden haben. 
Als Kriegsteilnehmer sind auch Reichsangehörige anzusehen, die den Krieg von 187071 
im französischen Heere oder die Feldzüge von 1818 bis 1850 und 186.4 im dänischen Heere 
mitgemacht haben. Die von einem anderen Staate gewährte Kriegsteilnehmerbeihilfe gelangt 
jedoch zur Anrechnung. „ 
§ 2. 
Als nicht ehrenvoll gilt die Teilnahme an einem Feldzuge nur dann, wenn ein Kriegs 
teilnehmer wegen einer im Kriege begangenen Straftat mit Ehrenstrafen belegt worden ist. 
Einen Anhalt dafür, ob die Teilnahme ehrenvoll war, wird im allgemeinen der Besitz 
der für den betreffenden Feldzug gestifteten oder verliehenen Kriegsdenkmünze gewähren. 
83. 
Eine unterstützungsbedürftige Lage des Kriegsteilnehmers wegen dauernder gänzlicher 
Erwerbsunfähigkeit (Artikel I Nr. 3) ist als vorhanden anzusehen, wenn er infolge von Alter, 
schwerem Siechtum, unheilbarer Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd außerstande ist, 
durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger Be- 
rücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, den 
notwendigen, nicht durch sonstige Einkommensbezüge oder Leistungen unterhaltspflichtiger Ver- 
wandten gedeckten Lebensunterhalt zu verdienen. 
Bei Prüfung der Frage, was zum notwendigen Lebensunterhalte gehört, ist ohne Bindung 
an eine bestimmte Einkommensgrenze unter gewissenhafter Würdigung der gesamten Umstände 
des Einzelfalls auf die persönlichen und die Familienverhältnisse des Kriegsteilnehmers sowie 
auf die wirtschaftlichen Lebensbedingungen an seinem Wohnorte Rücksicht zu nehmen. Für die 
Würdigung dieser Lebensbedingungen kann die von der höheren Verwaltungsbehörde für die 
reichsgesetzliche Krankenversicherung getroffene Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhn 
licher Tagearbeiter zum Anhalt dienen. 
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, z. B. infolge von Krankheit, genügt nicht. 
84. 
Wird zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeit das Gutachten eines Arztes als notwendig 
erachtet, so soll die Entscheidung möglichst nur auf Grund der Bescheinigung eines beamteten 
Arztes erfolgen. 
85. 
Unter den gesetzlichen Invalidenpensionen oder entsprechenden sonstigen Zuwendungen aus 
Reichsmitteln (Artikel III § 2 zu a) sind nicht Invaliden-, Alters= und Unfallreuten zu ver-
	        
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