Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XV. 217 
stehen, sondern nur Militärpensionen und Unterstützungen nach Maßgabe des Allerhöchsten 
Gnadenerlasses vom 22. Juli 1884. 
Der Bezug von Imvaliden-, Alters- oder Unfallrenten sowie von Zivilpensionen und den 
entsprechenden Zuwendungen kann nur für die Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit von 
Erheblichkeit sein. 
86. 
Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller nach seiner Lebensführung der beabsichtigten 
Fürsorge als unwürdig anzusehen ist (Artikel III 8 2 zu b), hat sein politisches Verhalten 
außer Betracht zu bleiben. 
Ob ein Antragsteller wegen Bestrafung als der Fürsorge unwürdig anzusehen ist, hängt 
von der Art und Schwere der Straftat sowie von der Zeit ihrer Begehung und der späteren 
Lebensführung ab. 
§ 7. 
Die Entscheidung über die Unterstützungsbedürftigkeit und die Würdigkeit des Antrag 
stellers soll nicht ohne Anhörung der zuständigen Ortsbehörde erfolgen. 
Die Außerung der Ortsbehörde muß sich insbesondere einerseits auf das etwa vorhandene 
Vermögen des Antragstellers, seine Einkommensquellen und die Verhältnisse seiner unterhalts- 
pflichtigen Verwandten, anderseits auf seinen Schuldenstand und die Verhältnisse seiner unter- 
haltsberechtigten Verwandten erstrecken. Sie soll auch möglichst angeben, welches Gesamt- 
einkommen unter Berücksichtigung aller bei dem Antragsteller in Betracht kommenden Verhältnisse 
nach den Verwaltungsgrundsätzen oder der Übung am Wohnorte zur Bestreitung des notwendigen 
Lebensunterhalts für ausreichend erachtet wird. 
  
88. 
Soweit die Militärpapiere des Autragstellers keine Auskunft geben, ist eine Äußerung 
des zuständigen Bezirkskommandos darüber herbeizuführen: 
l vb der Antragsteller an dem Feldzuge von 1870/71 oder an einem von deutschen 
Staaten vor 1870 geführten Kriege ehrenvollen Anteil genommen hat (Artikel I Ziffer 3), 
öb er aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpension oder eine sonstige entsprechende 
Zuwendung bezieht (Artikel III § 2 zua). 
§ 9. 
Über die Bewilligung der Beihilfe, insbesondere darüber, wer im Einzelfall als Kriegs 
teilnehmer anzusehen ist, entscheidet die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem der 
Antragsteller zur Zeit der Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts die Regierung desjenigen 
Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 
Die Landesregierung kann die Entscheidung einer ihr unterstellten staatlichen Behörde übertragen. 
In zweifelhaften Fällen ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Antragsteller Kriegs 
teilnehmer ist, das zuständige Kriegsministerium, das Reichs-Marineamt oder die Landesregierung 
desjenigen Staates zu beteiligen, in dessen Diensten der Antragsteller gestanden hat. 
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