Nr. XVI. 21
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 18. April 1911.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhaltnisse des Sanililsperionals
betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: die Einfuhr von Schlachwieh aus Österreich= Ungarn
betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 6. April 1911.)
Den Vollzug des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Sanilätspersonals betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Junern und nach Anhörung Unseres Staats
ministeriums haben Wir zum Vollzug der §§ 62 und 64 des Gesetzes vom 10. Oktober 1906,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Sanitätspersonals (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 491) beschlossen und verordnen wie folgt:
Der § 3 der Höchst-Landesherrlichen Verordnung vom 20. November 1906, den Vollzug
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend (Gesetzes und Ver-
ordnungsblatt Seite 673) wird abgeändert wie folgt:
3.
Die Zahl der Mitglieder der Apotheker-Kammer und deren Ersatzmänner wird auf je 15
festgesetzt.
Hiervon sind zu wählen:
1. von den nach § 63 des Gesetzes wahlberechtigten Apothekern in nachstehenden Wahl
bezirken:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 31