2 J.
berechtigten Gemeindebürger, soweit diese Zuständigkeiten nicht durch diese Verordnung dem
Ministerium des Innern vorbehalten sind. Die Staatsgenehmigung im Fall des § 193 der
Gemeindeordnung, § 169 der Städteordnung erfolgt durch das Staatsministerium (Artikel 4
Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 1854, die Sicherung der Gemarkungs-, Gewannen= und
Eigentumsgrenzen betreffend, in der Fassung des Artikels VI § 3 Ziffer 3 des Gesetzes vom
26. September 1910, die Abänderung der Gemeinde= und der Städteordnung betreffend);“
83.
Der Absatz 2 des § 6 wird gestrichen.
8 4.
Der § 13 wird wie folgt geändert:
Die Ziffer 7 fällt weg.
Die Ziffer 8 hat zu lauten: „die Ernennung des Bürgermeisters in den Fällen des
§ 18 Absatz 3 der Gemeindeordnung.“
In Ziffer 9b ist an Stelle der Zahl „6.000“ zu setzen „10 000“".
Die Ziffer 9e hat im Eingang zu lauten:
„zu Gemeindebeschlüssen über Anderungen im Almendgenuß im Falle des § 118
Absatz 4 der Gemeindeordnung sowie über u. s. w.“
Die Ziffer 9d hat zu lauten:
„zu Gemeindebeschlüssen nach § 79 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung, § 79 Absatz 2
der Städteordnung und nach § 80 der Gemeindeordnung und der Städteordnung hinsichtlich
der Zuschläge zur staatlichen Verkehrssteuer und der Erhebung einer Abgabe von Lustbarkeiten;“"
Der Ziffer 9 werden folgende weitere Bestimmungen angefügt:
„C. zu Beschlüssen der Gemeinden über die Erlassung eines Ortsstatuts nach § 31 der
Gemeindeordnung;
t. zu Gemeindebeschlüssen über die Erhebung einer Verbrauchssteuer und über die zu ihrer
Durchführung getroffenen näheren Bestimmungen (8§8 91 und 94 der Gemeinde= und der
Städteordnung);
g. zu Gemeindebeschlüssen über den verminderten Beizug der Liegenschaftssteuerwerte
sowie über den verminderten oder erhöhten Beizug der Einkommen bei Umlegung des unge-
deckten Gemeindeaufwands (§ 107 Absatz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung);"“
* 5
Im § 28 fallen die Ziffern 3, 4 und 5 weg und werden folgende weitere Bestimmungen
hinzugefügt: ,
„12. die Erledigung der Beschwerden gegen die von den Bezirksämtern auf Grund des
Artikels 11 des badischen Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch vom 23. Dezember 1871
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 431) über die ihnen untergebenen öffentlichen Diener