Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

J. 8 
wegen dienstwidrigen Verhaltens verfügten dienstpolizeilichen Strafen, soweit sie an Geld den 
Betrag von 50 b oder eine Arreststrafe von 3 Tagen nicht übersteigen; 
13. die Erledigung der Beschwerden gegen die Verfügungen der Bezirksämter und die 
Eutscheidungen der Bezirksräte als Verwaltungsbehörden in Armensachen; 
14. die Erledigung der Beschwerden gegen die Verfügungen der Bezirksämter in Aus- 
weisungsangelegenheiten (§§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit, 88 2 und 3 des 
Gesetzes vom 5. Mai 1870, das Aufenthaltsrecht betreffend).“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Januar 1911. 
Triedrich 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Verordnung. 
(Vom 29. Dezember 1910.) 
Die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für 
nicht vollsinnige Kinder betreffend. 
Auf Grund der §§ 43 und 50 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909, 
den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, wird bestimmt: 
81. 
Vorstände und Lehrer der höheren Lehranstalten und der staatlichen Anstalten für nicht 
vollsinnige Kinder gelten während der Schulferien für beurlaubt, soweit nicht ihre Anwesen— 
heit am Dienstorte zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der Anstalt nach Maßgabe der 
Bestimmungen des § 2 geboten ist. 
82. 
Die Anstaltsvorstände sind während der Ferien zur Entfernung vom Dienstorte für die 
Dauer von mehr als einer Woche nur für den Fall befugt, daß für die Versehung ihrer Ge— 
schäfte durch einen Anstaltslehrer Vorsorge getroffen ist. Die hierwegen erforderlichen An— 
ordnungen werden nötigenfalls von dem Oberschulrat erlassen. 
Auch sollen die Anstaltsvorstände so frühzeitig aus den Ferien in den Dienst zurückkehren, 
daß die durch den Schuljahranfang bedingten Geschäftsaufgaben noch rechtzeitig erledigt 
werden können. 
Die Entfernung vom Dienstort und die Wiederaufnahme des Dienstes sind — erstere 
unter Angabe der Anordnungen über die Stellvertretung — jeweils alsbald der Oberschul— 
behörde anzuzeigen.
	        
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