4 J.
83.
Während der Unterrichtszeit bedürfen die Anstaltsvorstände und Lehrer zur Entfernung
vom Amte der Beurlaubung, die rechtzeitig bei der Oberschulbehörde nachzusuchen ist.
84.
Ohne ausdrücklich erteilten Urlaub dürfen Anstaltsvorstände sich während der Unterrichts—
zeit auf die Dauer von höchstens drei Tagen vom Amt entfernen, sofern ihre Abwesenheit
aus triftigen Gründen dringend geboten und vorherige Urlaubseinholung nach Lage des Falles
nicht möglich ist.
Der Weggang und die Rückkehr sind unter Darlegung der Gründe der Entfernung und
unter Angabe der Anordnungen über die Stellvertretung sofort der Oberschulbehörde anzuzeigen.
Die Anstaltsvorstände sind, abgesehen von ihrer in § 50 Ziffer 3 der Vollzugsverordnung
zum Beamtengesetz geregelten Befugnis zur Gestattung vorläufiger Entfernung vom Amte,
ermächtigt, während der Unterrichtszeit den ihnen unterstellten Lehrern zur Erledigung be-
sonders wichtiger persönlicher Angelegenheiten oder beim Vorliegen sonstiger dringender Gründe
Dienstbefreiung bis zur Dauer von drei Tagen im Jahre zu bewilligen.
* 6.
Die Vorschriften unserer Verordnung vom 19. Januar 1893, Gesetzes= und Vorordnungs-
blatt Seite 17, werden, soweit sie sich auf die in § 1 genannten Beamten beziehen, aufgehoben.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1910.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Kiefer.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Dezember 1910.)
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend.
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 697)
getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. VI, XVIII, XIX, XAI
und XXVIII sowie auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 36 und 68 ausgedehnt.
Karlsruhe, den 31. Dezember 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. Dr. Fecht.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.