Nr. XVIII. 263
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. April 1911.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Gebühren der Prüfungen für den mittleren Justizdienst betreffend.
Bekanntmachungen: des Ministerinums der Instiz, des Kultus und Unterrichts:
der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend: des Ministeriums des
die Führung
Schlachtvieh aus Österreich Ungarn betressend; die Manl- und Klauenseuche belressend
Junern: die Einfuhr von
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 22. April 1911.)
Die Gebühren der Prüfungen für den mittleren Instizdienst betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres
éares Staats
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was solgt:
1.
Für die Teilnahme an der ersten und zweiten Prüfung für den mittleren Justizdienst
hat jeder Anwärter eine Gebühr von je zwanzig Mark zu entrichten
§ 2.
Das Justizministerium ist ermächtigt, bei Nachweis der Bedürftigkeit eines
Anwärters
die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise nachzulassen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. April 1911.
Friedrich.
von Dusch.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
Gesetzes und Nerordnungsblatt 1911.
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