Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XVIII. 263 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. April 1911. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Gebühren der Prüfungen für den mittleren Justizdienst betreffend. 
Bekanntmachungen: des Ministerinums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: 
der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend: des Ministeriums des 
die Führung 
Schlachtvieh aus Österreich Ungarn betressend; die Manl- und Klauenseuche belressend 
Junern: die Einfuhr von 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 22. April 1911.) 
Die Gebühren der Prüfungen für den mittleren Instizdienst betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres 
éares Staats 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was solgt: 
1. 
Für die Teilnahme an der ersten und zweiten Prüfung für den mittleren Justizdienst 
hat jeder Anwärter eine Gebühr von je zwanzig Mark zu entrichten 
§ 2. 
Das Justizministerium ist ermächtigt, bei Nachweis der Bedürftigkeit eines 
Anwärters 
die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise nachzulassen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. April 1911. 
Friedrich. 
von Dusch. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
Gesetzes und Nerordnungsblatt 1911. 
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