Nr. XIX. 265
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. April 1911.
Juhalt.
Bekanntmachung und Berordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Ein- und Durchfuhrverkehr
mit steuerpflichtigen Getränken nach dem Großherzogtum Baden betreffend; den Einfuhrverkehr mit Wein nach dem Groß-
berzogtum Baden betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 25. April 1911.)
Den Ein-= und Durchfuhrverkehr mit steuerpflichtigen Getränken nach dem Großherzogtum Baden betreffend.
Im Einvernehmen mit den übrigen Bundesstaaten wird die Bekanntmachung obigen
Betreffs vom 2. März 1887 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 77) mit Wirkung vom
1. Juli d. J. wie folgt geändert:
* 1.
Jede nicht unter Zollkontrolle stattfindende Einfuhr von Wein und Bier aus einem
Staate des deutschen Zollgebiets in das Großherzogtum muß — gleichviel ob der Transport
auf der Eisenbahn oder auf andere Weise geschieht — von einer vorschriftsmäßigen steuer-
lichen Urkunde begleitet sein.
Von dieser Vorschrift sind nur die im Artikel 31 Ziffer 1 bis 5 des Weinsteuergesetzes
vom 19. Mai 1882 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 137 ee.) bezeichneten Weintrans-
vorte ausgenommen, insbesondere also der Transport von Wein in Mengen von nicht mehr
als 5 Liter,) von Weinproben in Flaschen von nicht mehr als je ¼ Liter Gehalt und von
Wein in Mengen unter 20 Liter, welchen Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich
führen, ferner die mit der Post eingehenden Weinsendungen.
82.
Als Begleiturkunden dienen, wenn Wein mit der Eisenbahn oder mit einem Dampfboote
der staatlichen Eisenbahnverwaltungen auf dem Bodensee eingeführt wird, Inhaltserklärungen
vorgeschriebenen Inhalts, sonst Übergangsscheine oder die an ihrer Stelle auf Grund beson-
derer Vereinbarung mit einzelnen Bundesstaaten zugelassenen anderen Begleitpapiere.
*) Jede Flasche von geringerem Inhalt als ein Liter wird nach Artikel 5 Ziffer 1 des Weinsteuergesetzes wie eine
Literflasche behandelt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 42