Nr. XXII. 273
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 19. Mai 1911.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Organisation der oberen Staatsbehörden betressend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 19. Mai 1911.)
Die Organisation der oberen Staatsbehörden betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
#1.
Die Zuständigkeit des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten bezüglich des Eisenbahnbaues und Eisenbahnbetriebs geht an das Ministerium
der Finanzen über.
Das Kultus- und Unterrichtswesen einschließlich der Einrichtungen für Wissenschaften und
Künste wird einem besonderen Ministerium übertragen, das die Bezeichuung Ministerium
des Kultus und Unterrichts führt.
Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und
das Ministerium der Justiz werden zu einem Ministerium vereinigt, das die Bezeichnung
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswär-
tigen führt.
84.
Der Oberschulrat wird aufgehoben. Seine Zuständigkeit geht an das Ministerinm des
Kultus und Unterrichts über.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 45