278 XXIII.
II. Ermittelung der Krankheit.
a. Bei gemeingefährlichen Krankheiten.
86.
runsteling 1. Bei gemeingefährlichen Krankheiten hat die Ermittelung der Krankheit nach Maßgabe
gesährlichen der §§ 65bis 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
Krantheiten. und der zu diesem Gesetze erlassenen Ausführungsbestimmungen und Anweisungen zu erfolgen.
2. Die bei Verdacht des Ausbruchs einer gemeingefährlichen Krankheit zur Feststellung
der Krankheit erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen sind durch die an den Universitäten
Heidelberg und Freiburg bestehenden Untersuchungsämter für ansteckende Krankheiten vorzu-
nehmen. Ortlich zuständig ist das Untersuchungsamt in Heidelberg für die Kreise Karlsruhe,
Heidelberg, Mannheim und Mosbach, das Untersuchungsamt in Freiburg für die Kreise Konstanz,
Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Offenburg und Baden.
3. Die endgültige Feststellung des ersten Cholera= und Pestfalles in einer Ortschaft hat
durch das zuständige Untersuchungsamt zu erfolgen, das bei Pestverdacht auf die telegraphische
Benachrichtigung durch den Bezirksarzt sogleich einen Vertreter au Ort und Stelle zu ent-
senden hat.
4. Die Leichenöffnung bei Cholera-, Gelbsieber= und Pestverdacht ist auf den — nötigen-
falls telegraphisch zu stellenden — Antrag des Bezirksarztes vom Bezirksamt anzuordnen.
Bei Pestverdacht hat die Offnung der Leiche durch den Vertreter des Untersuchungsamts
zu erfolgen.
5. Die in § 6 Absatz 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, den höheren Verwaltungsbehörden vorbehaltenen Ermittelungen über jeden einzelnen
Krankheits oder Todesfall werden erforderlichenfalls vom Ministerium des Innern angeordnet.
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der angeführten Bestimmung ist das Bezirksamt.
b. Bei sonstigen übertragbaren Krankheiten.
87.
Ermittelung 1. Der Bezirksarzt hat jeweils auf die Anzeige des ersten in einer bis dahin von der
heieaninen Krankheit freien Gemeinde auftretenden Erkraukungs oder Todesfalles an Genickstarre, Milzbrand,
Krankheiten. Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Tollwut, Trichinose, Typhus, Vergiftung durch Nahrungsmittel,
sowie im Falle des Verdachts von Milzbrand, Notz und Typhus alsbald an Ort und Stelle
Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und die
bakteriologische, gegebenenfalls auch die serodiagnostische Feststellung der Krankheit durch das
zuständige Untersuchungsamt für ansteckende Krankheiten zu veranlassen, falls dies zur Sicher-
stellung der Diagnose nötig ist. Bei Gefahr im Verzuge hat er die alsbaldige Durchführung
der zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anzuordnen;
diese Anordnungen bleiben solange in Kraft, bis vom Bezirksamt anderweite Verfügung ge-