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trossen wird. In densenigen Gemeinden, in denen die Ortspolizei vom Bürgermeister verwaltet
wird, hat der Bezirksarzt dem Bürgermeisteramt von dem Ergebnis der Ermittelung und den
getroffenen Anordnungen Mitteilung zu machen; der Bürgermeister hat die Anordnungen zu
vollziehen. Über das Ergebnis der Erhebungen, die bereits getroffenen Maßnahmen und die
noch zu treffenden Anordnungen hat der Bezirksarzt dem Bezirksamt sofort schriftliche Mit-
teilung zu machen.
2. Gleiches gilt in den Fällen des § 1 Absatz 2 Buchstabe c dann, wenn nach dem
Ermessen des Bezirksarztes die diagnostische Richtigkeit der nicht von einem Arzt erstatteten
Anzeige oder die Art der zu ergreifenden Schutzmaßregeln zweifelhaft ist.
3. Bei Anzeigen von Erkrankungen oder Todesfällen an Kindbettsieber und von Verdacht
der Erkrankung an dieser Krankheit hat die Ermittelung an Ort und Stelle durch den Bezirks-
arzt dann zu erfolgen, wenn sie nach dem Ermessen des Bezirksarztes für die Bestimmung
der Schutzmaßregeln erforderlich erscheint.
. Auf die Anzeige von Erkrankungen an Diphtherie, Körnerkrankheit, Schälblasen der
Neugeborenen und Scharlach, sowie von gehäufteren Erkrankungen an Masern und Keuchhusten
hat die Ermittelung an Ort und Stelle durch den Bez zirksarzt nur dann zu geschehen, wenn
m. die Anzeige der ersten Erkrankung nicht durch einen Arzt erfolgt ist,
b. die genannten Krankheiten in besonders großer Verbreitung oder in besonders bös-
artiger Form auftreten, oder
. aus sich häufenden Anzeigen von Erkrankungen die Unzulänglichkeit der getroffenen
Schutzmaßregeln hervorgeht.
5. Iu Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern, in denen das Auftreten einer der in
Absatz 1 genannten Krankheiten bereits festgestellt ist, haben die Ermittelungen und Feststellungen
durch den Bezirksarzt auch dann zu erfolgen, wenn neue Erkrankungsfälle in einem räumlich
abgegrenzten, bis dahin von der Krankheit verschont gebliebenen Teil der Ortschaft vorkommen.
6. Die in den §§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die
Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem Bezirksarzt und dem
Bezirksamt auf Befragen Auskunft zu erteilen.
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§ 8.
1. Soweit es nach dem Ermessen des Bezirksarztes zur Feststellung der Krankheit ersor= Zutritsrecht
derlich ist und ohne Schädigung des Kranken zulässig erscheint, ist dem Bezirksarzt der Zutritt -“
zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zur Ermittelung über die Krankheit Salbes.
erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. offuung.
2. Befindet sich der Kranke in ärztlicher Behandlung, so ist dem Bezirksarzt der Zutritt
untersagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritt des Bezirksarztes eine
Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor dem Zutritt
des Bezirksarztes ist dem behandelnden Arzt Gelegenheit zu dieser Erklärung zu geben, sofern
nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben
dem Bezirksarzt der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes gestattet.