Anordnung
der Schutz=
maßregeln
bei gemein-
gefährlichen
Krankheiten.
Umsang der
Anordnungen.
280 XXIII.
3. Bei Genickstarre, Rotz, Typhus und Vergiftung durch Nahrungsmittel kann eine
Offuung der Leiche durch das Bezirksamt angeordnet werden, insoweit der Bezirksarzt dies zur
Feststellung der Krankheit für erforderlich hält.
4. Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere auch der Leichen-
öffnung anzuwohnen. Der Bezirksarzt hat ihn von dem Zeitpunkt und dem Ort der Unter-
suchung tunlichst rechtzeitig zu benachrichtigen.
5. In Fällen von Milzbrand, Rotz, Tollwut und Trichinose hat der Bezirksarzt die Er-
mittelungen, soweit erforderlich und möglich, im Benehmen mit dem Bezirkstierarzt vorzunehmen.
III. Schutzmaßregeln.
. Bei gemeingefährlichen Krankheiten.
89.
1. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten sind für die Dauer
der Krankheitsgefahr Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln nach Maßgabe der §§ 12, 14.
16 bis 21 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und
unter Beachtung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen und Anweisungen
durch das Bezirksamt anzuordnen, sobald nach dem Gutachten des Bezirksarztes der Ausbruch
einer gemeingefährlichen Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer solchen
begründet ist.
2. Bei Gefahr im Verzug kann der Bezirksarzt schon vor dem Einschreiten des Bezirks-
amts die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln
anordnen. In denjenigen Gemeinden, in denen die Ortspolizei vom Bürgermeister verwaltet
wird, hat dieser die vom Bezirksarzt getroffenen Anordnungen zu vollziehen. Von den An-
ordnungen hat der Bezirksarzt dem Bezirksamt sofort schriftliche Mitteilung zu machen; sie
bleiben solange in Kraft, bis vom Bezirksamt anderweite Verfügung getroffen wird.
3. Anordnungen auf Grund der §§ 13 und 15 des genannten Reichsgesetzes bleiben der
Entschließung des Ministeriums des Innern vorbehalten, die nötigenfalls telegraphisch einzu-
holen ist.
1. Die Bestimmungen des § 19 dieser Verorduung über Schließung von Schulen und
sonstigen Unterrichtsanstalten finden auch bei gemeingefährlichen Krankheiten Anwendung.
b. Bei sonstigen übertragbaren Krankheiten.
§ 10.
1. Zur Verhütung der Verbreitung der anderen in § 1 Absatz 2 genannten übertragbaren
Krankheiten haben für die Dauer der Krankheitsgefahr Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 bis 26 dieser Verordnung stattzufinden und zwar bei:
1. Diphtherie: Absonderung (§ 13), Kennzeichnung der Wohnungen (§ 14), Maßnahmen
hinsichtlich der Krankenbeförderung (§ 16), Verkehrsbeschränkungen für das Pflege-