Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 283 
3. Eine verschärfte Art der Beobachtung, verbunden mit Beschränkungen in der Wahl 
des Aufenthalts und der Arbeitsstätte, ist nur solchen Personen gegenüber zulässig, die obdachlos 
oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- und gewohnheitsmäßig umherziehen. 
4. Die getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, wenn sich der Krankheitsverdacht 
als unbegründet erwiesen hat, bei Verdacht auf Typhus insbesondere, wenn sich die Stuhl— 
und Urinentleernngen des Kranken bei mindestens zwei durch einen Zeitraum von einer Woche 
von einander getrennten bakteriologischen Untersuchungen als frei von Typhusbakterien erwiesen 
haben und auch die serologische Untersuchung negativ ausgefallen ist. 
8 12. 
In Fällen dringender Gefahr kann durch das Ministerium des Innern angeordnet werden, 
daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb 4 Wochen vor ihrer Ankunft in Ortschaften 
oder Bezirken aufgehalten haben, in denen Typhus oder Rückfallfieber ausgebrochen oder die 
Körnerkrankheit heimisch ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich 
zu melden sind. 
13. 
1. Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Toll- 
wut oder Typhus erkrankt sind, sind ohne Verzug abzusondern. 
2. Die Absonderung hat derart zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als den zu 
seiner Pflege bestimmten Personen, seinen nächsten erwachsenen Angehörigen, dem Arzt und dem 
Seelsorger nicht in Berührung kommt: sonstigen Angehörigen und Urkundspersonen ist, inso- 
weit es zur Erledigung wichtiger und dringlicher Angelegenheiten erforderlich ist, der Zutritt 
zu dem Kranken gestattet. Beim Zutritt aller dieser Personen sind jeweils die erforderlichen 
Maßregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit zu beachten. 
3. Wo die Absonderung des Kranken in seiner Wohnung Schwierigkeiten bietet, ist durch 
entsprechende Belehrung dafür zu sorgen, daß der Kranke sich freiwillig in ein Krankenhaus 
überführen läßt. Dies gilt namentlich von solchen Kranken, die sich in engen, dicht bewohnten 
Räumen, in öffentlichen Gebänden, Schulen, Kasernen, Gefängnissen u. s. w. oder in Räumen 
neben Milch= und Speisewirtschaften, Eh= und Delikateßwarenhandlungen, oder auf Gehöften, 
aus denen Milchlieferung stattfindet, befinden, sowie von Personen, die kein besonderes Pflege- 
personal zur Verfügung haben, sondern von ihren zugleich anderweitig in Anspruch genom- 
menen Angehörigen gepflegt werden müssen, von Dienstboten, Zieh= und Pflegekindern. 
4. Bei Personen, die an offener Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht (§ 1 Absatz 2 Buch- 
stabe c) erkrankt sind, kann eine Absonderung in der Weise angeordnet werden, daß für dieselben, 
wenn möglich, ein besonderes Schlafzimmer, mindestens aber ein besonderes von den übrigen 
Betten tunlichst weit abzurückendes Bett verlangt wird. 
5. Werden auf Erfordern des Bezirksamts in der Behausung des Kranken die nach dem 
Gntachten des Bezirksarztes zum Zwecke der Absonderung nötigen Einrichtungen nicht ge- 
troffen, so kann, falls der Bezirksarzt es für unerläßlich und der bebandelnde Arzt es ohne 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 
Meldepflicht 
Zureisender. 
Absonderung.
	        
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