Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 287 
2. Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnende Person von einer der in § 18 Absatz 1 
und Absatz 2 Buchstabe b, c und d genannten Krankheiten befallen wird, so ist die Schule 
unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Person nicht aus dem Schulgebäude entfernt oder 
in ihrer Wohnung nach Ansicht des Bezirksarztes wirksam abgesondert werden kann. 
3. Die Schließung der Schule gemäß Absatz 1 und 2 erfolgt durch die Ortsschulbehörde 
oder den Anstaltsvorstand in der Regel erst nach Untersuchung an Ort und Stelle durch den 
Bezirksarzt auf dessen Antrag. Ausnahmsweise dürfen an Orten, die nicht Sitz eines Bezirks- 
arztes sind, die Ortsschulbehörden und Anstaltsleiter nach zuvor eingeholter Zustimmung des 
Schularztes wo ein besonderer Schularzt bestellt ist — oder des ärztlichen Mitgliedes des 
Beirats den einstweiligen Schulschluß — vorbehaltlich der sofortigen Anzeige an den Bezirks- 
arzt — daunn von sich aus anordnen, wenn durch die vorherige Einholung der Außerung des 
Bezirksarztes eine mit Gefahr verbundene Verzögerung bewirkt würde. 
4. Die Wiedereröffnung der Schule oder Schulklasse darf nur nach vorheriger Zustimmung 
des Bezirksarztes, sowie nach gründlicher Reinigung und Desinfektion der in Betracht kommenden 
Schul= und Nebenräume angeordnet werden. 
5. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis & finden auch auf die in § 18 Absatz 6 genannten 
Unterrichtsveranstaltungen Anwendung. 
6. Beim Auftreten einer der in § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe h, c und d 
genannten Erkraukungen in Internaten, Pensionaten und dergleichen sind die erkrankten Zög- 
linge alsbald in ein Krankenhaus zu überführen oder in sonstiger, nach Ansicht des Bezirks- 
arztes genügender Weise abzusondern Wenn dies nicht möglich ist, muß die Anstalt für Neu- 
aufnahmen und außerhalb der Anstalt wohnende Zöglinge geschlossen werden. Eine Entlassung 
von Zöglingen aus der Anstalt darf während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen 
der Krankheit nur dann erfolgen, wenn die zu entlassenden Zöglinge nach dem Gutachten des 
behandelnden Arztes oder des Bezirksarztes gesund sind und eine Weiterverbreitung der Krankheit 
durch sie nicht zu befürchten ist. Die Wiedereröffnung einer wegen des Auftretens einer über- 
tragbaren Krankheit geschlossenen Anstalt der bezeichneten Art darf erst erfolgen, wenn der 
in Betracht kommenden Räume stattgefunden hat. 
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1. Beim Auftreten von Diphtherie, Genickstarre, Milzbrand, Ruhr, Scharlach oder Typhus 
in Häusern, in denen die Herstellung, Aufbewahrung oder der Vertrieb von Gegenständen schräulungen 
stattfindet, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, insbesondere von Nahrungs= und vrul 
Genußmitteln, kann auf Antrag des Bezirksarztes der weitere Betrieb des betreffenden Ge-des Verkehrs 
werbes in diesem Hause durch das Bezirksamt insolange untersagt werden, als die Gefahr 
der Verschleppung von Krankheitsstoffen besteht. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald nach geeignet sind, 
der Genesung, dem Tode oder der Entfernung des Erkrankten aus der Wohnung die Des-dieKrankheiten 
infektion derselben nach Maßgabe der vom Bezirksarzt zu treffenden Anordnung erfolgt ist.
	        
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