Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Beschränkung 
der Wasser- 
benutzung. 
Vorsichlsmaß- 
regeln für die 
Behandlung 
von Leichen. 
Desinseklion. 
288 XXIII. 
2. Weitergehende Maßnahmen hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, der Aufbe- 
wahrung und des Vertriebs solcher Gegenstände können für Ortschaften und Bezirke, die von 
einer der genannten Krankheiten befallen sind, von dem Ministerium des Junern angeordnet, 
auch können von dem Ministerium Gegenstände der bezeichneten Art vorübergehend vom Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen werden. 
3. Bei Typhus können für ausgesprochene Bazillenträger Beschränkungen hinsichtlich der 
Beschäftigung im Nahrungs= und Genußmittelgewerbe angeordnet werden. 
8 21. 
In Ortschaften, die von Ruhr oder Typhus befallen oder bedroht sind, sowie in deren 
Umgebung, kann auf Antrag des Bezirksarztes vom Bezirksamt die Benützung von Brunnen, 
Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen sowie der dem öffentlichen Gebrauch dienenden 
Bade-, Schwimm-, Wasch= und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden, soweit die 
betreffende Anlage ihrer Lage, Bauart und Einrichtung nach geeignet ist, zur Verbreitung 
der Krankheit beizutragen; in Zweifelsfällen hat eine chemische und bakteriologische Unter- 
suchung des Wassers stattzufinden. 
8 22. 
1. Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen von 
Personen, die an Diphtherie, Milzbrand, Rotz, Ruhr, Scharlach oder Typhus gestorben sind, 
können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden. 
2. Der Zutritt zu Leichen der an diesen Krankheiten Gestorbenen ist tunlichst zu be— 
schränken. Die Leichen sind, ohne daß sie vorher gewaschen wurden, in mit einer desinfizierenden 
Flüssigkeit getränkte Tücher einzuhüllen und alsbald einzusargen; soll mit Rücksicht auf 
religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche ausnahmsweise stattfinden, so darf es nur unter 
den vom Bezirksarzt angeordneten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssig- 
keiten ausgeführt werden. Der Sarg soll wasserdicht verpicht sein und, wenn tunlich, nicht 
getragen, sondern gefahren werden. Die Aufbewahrung solcher Leichen in Räumlichkeiten, die 
sonst anderen Zwecken dienen, wie Spritzenhäuser und dergleichen, ist nicht statthaft. 
3. Bei Todesfällen an Diphtherie und Scharlach ist Schulkindern das Betreten des 
Sterbehauses nicht zu gestatten. 
8 23. 
1. Bei Erkrankungen an Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Körnerkrankheit, Lungen- 
oder Kehlkopfschwindsucht, Milzbrand, Rotz, Rückfallsieber, Nuhr, Scharlach und Typhus ist 
für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie infolge ihrer Berührung 
und Benützung durch den Erkrankten mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, eine Desinfektion 
und, wenn die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnis zum Werte der Gegenstände 
zu kostspielig ist, die Vernichtung anzuordnen. Die Vornahme der Desinfektion ist von dem 
Haushaltungsvorstand und in Ermangelung eines solchen von dem Hausbesitzer, in dessen Haus 
die Desinfektion vorgenommen werden soll, zu veranlassen.
	        
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