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2. Für die Ausführung der Desinfektion sind die Bestimmungen der Verordnung vom
9. Mai 1911, das Desinfektionsverfahren bei übertragbaren Krankheiten betreffend, (Desinfektions-
ordnung, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 297) maßgebend.
3. Die Desinfektion hat sich insbesondere auf die Wäsche (Leib= und Bettwäsche), Bett-
zeug, Kleidungsstücke, die persönlichen Gebrauchsgegenstände und Wohnräume des Erkrankten,
Wasch= und Badewasser, etwaige Verbandsmittel, ferner bei Ruhr und Typhus auf die Aus-
leerungen (Stuhlgang und Urin), bei Diphtherie, Genickstarre, Körnerkrankheit, Milzbrand,
Rotz und Scharlach auf die krankhaften Absonderungen (Nasen= und Racheuschleim, schleimige
Absonderungen der Angenbindehäute) und das Gurgelwasser, endlich bei Kindbettfieber auf den
Wochenfluß und andere Absonderungen zu erstrecken; sie ist sowohl während der Danuer der
Krankheit als auch nach der Genesung, der Entfernung des Kranken aus der Wohnung oder
nach seinem Tode (Schlußdesinfektion) durchzuführen. Gegebenenfalls hat das Bezirksamt auch
eine weitergehende Desinfektion, insbesondere eine solche des Abwassers anzuordnen.
4. Kleidungsstücke, Leibwäsche und Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, welche
von Personen, die an einer der in Absatz 1 genannten Krankheiten litten, während der Er-
krankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benützt worden sind, dürfen nicht
in Gebrauch genommen, an andere überlassen oder sonst in Verkehr gebracht werden, bevor
sie vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind. Ebenso dürfen Fahrzeuge und sonstige Gegen-
stände, die zur Beförderung von an einer dieser Krankheiten erkrankten oder gestorbenen Per-
sonen gedient haben, vor Ausführung der Desinfektion nicht benützt oder an andere zur Be-
nützung überlassen werden.
8 24.
1. Sobald in einer Ortschaft oder in einem Bezirke eine der in § 1 genannten Krank= Bekannt=
heiten in epidemischer Verbreitung auftritt, kann das Bezirksamt durch öffentliche Bekannt- henchun
machung die Verpflichtung zur Anzeige dieser Krankheit in Erinnerung bringen und die viltch.
Bevölkerung durch Verteilung von Belehrungen oder in sonst geeigneter Weise über das Wesen,
die Verhütung und Bekämpfung der Krankheit belehren, soweit dies ohne unnötige Beuuruhigung
der Bevölkerung geschehen kann.
2. Die Bekanntmachungen sind während der Dauer der Epidemie geeignetenfalls zu
wiederholen.
*25.
Für Ortschaften und Bezirke, in denen Genickstarre, Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus Verbot oder
in epidemischer Verbreitung auftritt, kann das Ministerium des Jnnern, bei Gefahr im Ver= Beschränkung
zug vorläufig auch das Bezirksamt, die Abhaltung von Märkten, Messen oder anderen Ver- -
anstaltungen, die eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, verbieten oder #t#ungen.
beschränken.
26.
1. Personen, die an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie nicht glaubhaft nachweisen, zwangsweise
daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangsweise angehalten, nötigenfalls rlinls
in ein Krankenhaus eingewiesen werden. ·