Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Maßregeln 
für Bade- 
und 
Luftkurorte. 
Überwachung 
der Wasser- 
versorgungs- 
anlagen, des 
Wohnungs- 
wesens und 
dergleichen 
290 Xlll. 
2. Bei übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Syphilis, Tripper und weichem Schanker) 
ist eine zwangsweise Behandlung der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht 
treiben, gegebenenfalls deren Einweisung in ein Krankenhaus anzuordnen, wenn dies zur 
wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich erscheint. 
8 27. 
Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift kann für Badeorte, klimatische und sonstige 
Kurorte die in § 1 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Anzeigepflicht auf sämtliche Erkrankungs- 
fälle an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht ausgedehnt werden. Auch können in gleicher Weise 
für die Unterbringung von an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht erkrankten Gästen in Gast- 
höfen, Pensionen und Privathäusern nähere Vorschriften insbesondere über Beschaffenheit und 
Einrichtung der Unterkunftsräume, ärztliche überwachung, Verkehr der Kranken an öffentlichen 
Orten u. s. w. getroffen werden. Ferner kann durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift 
für solche Orte und deren Umgebung die Aufnahme von an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht 
erkrankten Gästen außerhalb der öffentlichen Krankenanstalten und der nach § 30 der Gewerbe- 
ordnung genehmigten Privatkrankenanstalten allgemein oder für gewisse Ortsteile verboten werden. 
IV. Allgemeine Vorschriften. 
g 28. 
1. Die in § 35 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten, vorgeschriebene Uüberwachung der Wasserversorgungsanlagen und der Fortschaffung der 
Abfallstoffe hat durch das Bezirksamt im Benehmen mit dem Bezirksarzt und den technischen 
Staatsbehörden (vergleiche die Verordnung vom 16. Juli 1909, die Mitwirkung der technischen 
Behörden beim Wasserversorgungswesen betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 382) 
zu erfolgen. Die in der Anweisung über die Bekämpfung der Cholera vorgesehene Beaufsich- 
tigung der Wohnungen, der Abführung der Schmutzwasser und der Entleerung der Abtritt- 
gruben, sowie die Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln liegt den 
Bezirksärzten und Ortspolizeibehörden ob, desgleichen in Zeiten von Pestgefahr die Beanfsich 
tigung der Wohnungen und der Maßnahmen zur Vertilgung von Ratten, Mäusen und 
sonstigem Ungeziefer. 
2. Soweit sich bei dieser Uberwachung Mißstände ergeben, ist für deren alsbaldige Be- 
seitigung Sorge zu tragen. 
3. Die Bezirksämter haben gegebenenfalls die Gemeinden zur Durchführung der zur 
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten notwendigen Einrichtungen, insbesondere zur Beschaffung 
von Beobachtungs= und Absonderungsräumen, von Unterkunftsstellen und Beförderungsmitteln 
für Kranke, sowie von Desinfektionseinrichtungen anzuhalten (vergleiche §§ 23 und 35 des 
erwähnten Reichsgesetzes).
	        
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