8 II.
Erhebung von Beiträgen.
84.
Die nach Vorschrift des früheren 8 76 der Gemeindeordnung (Gesetz vom 24. Februar
1879, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 71) getroffene Bestimmung, daß eine Ausgabe
der Gemeinde von dem eigentlichen Gemeindeaufwand auszuscheiden und von einer Klasse von
Gemeindeangehörigen oder Besitzern nach einem gewissen Umlagefuß — durch Genossenschafts-
umlage — zu decken sei, gilt als Beschluß über die Erhebung von Beiträgen im Sinne des
§ 74 der Gemeindeordnung. Zu den Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch
die Umlagen zur Deckung:
a. des Aufwands für die Feldbereinigung (Artikel 23 des Feldbereinigungsgesetzes),
b. der Kosten des Wasserschutzes und der Beiträge zum Fluß= und Dammbau (88 84
und 100 des Wassergesetzes),
. des Aufwands für kirchliche Baulichkeiten und für Leistung von Hand= und Fuhr-
diensten (Artikel 36 des Ortskirchensteuergesetzes).
Im Voranschlag selbst (unter „Erläuterungen“ zu § 7) oder in einem Anhang zum
Voranschlag sind die Beiträge in der Weise festzustellen, daß ersichtlich ist: der durch Beiträge
zu deckende Aufwand, der Maßstab für die Ausschlagung und der Gesamtertrag der zu er-
hebenden Beiträge.
Wegen der Rückerhebung solcher Ausgaben, die alljährlich zu leisten sind und deren Ersatz
au die Gemeindekasse durch Gesetz oder Herkommen geregelt ist — Gabholzmacherlohn, Steuern
und sonstige Lasten der Bürgernutzungen, Privatwaldhutlohn und dergleichen — bedarf es
einer Bestimmung durch den Voranschlag nicht.
Forderungen, welche Gemeinden nach § 74 Absatz 6 der Gemeindeordnung zustehen, sind
in das gemäß Verordnung vom 20. Juli 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 4110)
zu führende Verzeichnis einzutragen. Auf den Eintrag in dieses Verzeichnis und die Geltend-
machung dieser Forderungen finden die Vorschriften der genannten Verordnung entsprechende
Anwendung.
—
Feststellung der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommenstenersätze.
§ 5.
Dem Steuerkommissär liegt die Feststellung der in den einzelnen Gemarkungen gemeinde-
steuerpflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze, die Aufstellung des Umlageregisters
sowie die Feststellung g uund Berechnung der Umlagenachträge und -abgänge nach Maßgabe der
besteuerungsgesetze, der zugehörigen Vollzugsverordnungen, der zur Feststellung der
Staatssteuern erlassenen Anweisungen und der nachfolgenden Bestimmungen ob.
86.
Der gemäß § 100 Ziffer 8 der Gemeindeordnung umlagepflichtige Steuerwert des einem
Pfarrdienste gewidmeten Grundstücks- und Kapitalvermögens muß zu den Umlagen auch dann