Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 301 
8 12. 
1. Die vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Desinfektionen haben, soweit dieselben Ausführung 
während der Dauer der Erkrankung am Krankenbett nötig fallen, durch die mit der Pflege 2 
des Kranken betrauten Personen unter Aufsicht des behandelnden Arztes zu erfolgen. 
2. Sämtliche Schlußdesinfektionen, d. h. diejenigen Desinfektionen, die nach Eintritt der 
Genesung oder des Todes oder nach Entfernung des Kranken aus der bisherigen Wohnung 
an den von dem Kranken bewohnten Räumen und den von ihm benützten oder mit ihm in 
Berührung gekommenen Gegenständen stattzufinden haben, sind — abgesehen von den Fällen 
des § 1 Absatz 2 — durch den öffentlich bestellten Desinfektor vorzunehmen. 
3. Die Durchführung sämtlicher Desinfektionen hat bei den gemeingefährlichen Krank- 
heiten (§ 1 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten betreffend, Reichsgesetzblatt Seite 306 ff.) nach den vom Bundesrat erlassenen Des- 
infektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten (Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 11. April 1907, Reichsgesetzblatt Seite 95 ff.), bei den sonstigen übertragbaren Krank- 
heiten nach der dieser Verordnung als Anlage l angeschlossenen Desinfektionsanweisung zu 
erfolgen. Abweichungen von den Vorschriften kann in besonders gelagerten Fällen der Bezirksarzt, — 
sowie hinsichtlich der Desinfektionen bei den nicht unter das Reichsgesetz, betreffend die Be— 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, fallenden übertragbaren Krankheiten allgemein das 
Ministerium des Innern zulassen. 
13. 
1. Das Gesuch um Vornahme einer Desinfektion ist von dem Haushaltungsvorstand und Aumeldung 
in Ermangelung eines solchen von dem Hausbesitzer, in dessen Haus die Desinfektion vorge- nsee 
nommen werden soll, in Städten mit eigenen Desinfektionsanstalten an die von der Stadt- guestenen 
verwaltung hiefür bestimmte Stelle, im übrigen an den öffentlich bestellten Desinfektor, bei Ausführung 
dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter zu richten. derselben. 
2. Das Gesuch ist längstens innerhalb 12 Stunden nach Entfernung der Leiche oder des 
Kranken aus der Wohnung und im Falle der Genesung innerhalb 24 Stunden nach ärztlicher 
Feststellung der Genesung einzureichen. In allen Fällen soll die Desinfektion tunlichst inner— 
halb 24 Stunden nach Einkunft des Gesuchs vorgenommen werden; zur Einhaltung dieser 
Frist hat die Desinfektion nötigenfalls auch an Sonn- und Festtagen stattzufinden. 
8 14. Auzeige über 
den 
Von jeder Desinfektion hat der Desinfektor oder die Desinfektionsanstalt alsbald nach der Des- 
dem Lou dem Bezirksarzte unter Angabe des Auftraggebers nach Name, Stand und sentonen. 
Wohnung, sowie der Ursache und des Zeitpunktes der Desinfektion mittelst Meldekarte nach Kebnche er 
Muster Anlage II Anzeige zu erstatten. Auch hat der Desinfektor dem Haushaltungsvorstand · 
und in Ermangelung eines solchen dem Hausbesitzer eine Bestätigung über den Vollzug der 
Desinfektion zu erteilen. 
49.
	        
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