Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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XXIII. 
Zimmermöbel und dergleichen, die zum Fortschaffen der Kranken oder Gestorbenen 
benutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene 
Kehricht und das Schmutzwasser. 
3. Bei Scharlach sind zu desinfizieren: 
A. 
— 
während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Auswurf, Mund-, 
Rachen= und Nasenschleim, Gurgelwasser, Schuppen und sonstige Hautabgänge, 
Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, gebrauchte Verbandgegenstände 
und zum Reinigen von Mund und Nase verwendete Läppchen, Wattestücke und 
Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, Eß= und Trinkgeschirre und sonstige Gebrauchs- 
gegenstände, wie Spielsachen, Bücher und dergleichen, Wasch= und Badewasser, 
Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und die bei der Pflege getragenen Kleidungs- 
stücke sowie die Gerätschaften des Pflegepersonals, ferner nach Eintritt der Gene- 
sung oder des Todes der genesene Kranke oder die Leiche; 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Schlaf= und Wohnräume, 
sowie die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib= und 
Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder, Bücher, Spielsachen und dergleichen, 
die vom Kranken benützten Eß-- und Trinkgeschirre, Bettschüsseln, die zur Fort- 
schaffung des Kranken oder Gestorbenen benützten Beförderungsmittel, endlich der 
bei der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht und das Schmutzwasser. 
4. Bei Typhus, Ruhr und Rückfallfieber sind zu desinfizieren: 
A. 
S 
während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): die Ausscheidungen 
des Kranken, wie Stuhlentleerungen, Urin und Erbrochenes, Ausscheidungen aus 
Mund und Nase, Lungenauswurf, Ausscheidungen von Geschwürflächen, gebrauchte 
Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase verwendete Läppchen, 
Wattestücke und Taschenrücher, Leib= und Bettwäsche, mit Ausscheidungen des 
Kranken beschmutzte Bettstücke, Bettschüsseln und Nachtgeschirre, Spucknäpfe, Eß- 
und Trinkgeschirre, Wasch= und Badewasser, Kehricht, Schmutzwasser, die zur Be- 
seitigung der Ausscheidungen der Kranken benützten Aborte, die Hände und die bei 
der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke sowie die Gerätschaften des 
Pflegepersonals, ferner nach Eintritt der Genesung oder des Todes der genesene 
Kranke oder die Leiche; 
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Schlaf= und Wohnräume 
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib= und Bett- 
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel und dergleichen, die vom Kranken benuutzten 
Eß= und Trinkgeschirre, Bettschüsseln und Nachtgeschirre, die zur Fortschaffung des 
Kranken oder Gestorbenen beuutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schluß- 
desinfektion entstandene Kehricht und das Schmutzwasser. 
5. Bei Milzbrand sind zu desinfizieren: 
Lungenauswurf und Gurgelwasser bei Lungenmilzbrand, Nasen= und Rachenschleim 
bei septischem Milzbrand, Erbrochenes und Stuhlgang bei Darmmilzbrand, blutige,
	        
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