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XXIII. 305
eitrige und wässerige Wund= und Geschwürausscheidungen, gebrauchte Verband-
gegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase verwendete Läppchen, Watte-
stücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, Eh= und Trinkgeschirre, Wasch-
und Badewasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und die bei der Pflege ge-
tragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals, die zur Fortschaffung des Kranken
oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel.
Bei Rotz sind zu desinfizieren:
a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Auswurf des
Kranken, Erbrochenes und Stuhlgang, Gurgelwasser, Blut, blutige, eitrige und
wässerige Wund= und Geschwürausscheidungen, Nasenschleim, mit Mund= und Nasen-
schleim beschmutzte Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Verbandgegenstände,
Schmutz-, Wasch= und Badewasser, Waschbecken, Eß- und Trinkgeschirre, Bett= und
Leibwäsche, Kleidungsstücke, die Hände und die bei der Pflege getragenen Kleidungs-
stücke sowie die Gerätschaften des Pflegepersonals, ferner im Falle des Todes die Leiche;
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Kranken benuutzten Schlaf= und Wohnräume
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- und Bett-
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel und dergleichen, die vom Kranken benutzten
Eß= und Trinkgeschirre, die zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen be-
nutzten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht
und das Schmutzwasser.
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Bei Körnerkrankheit sind zu desinfizieren: Schleimige und eitrige Absonderungen der
Bindehäute der Augen, der Nasenschleim, die zum Reinigen von Augen und Nase ver-
wendeten Läppchen, Taschen= und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken.
Bei Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht sind zu desinfizieren:
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a. während der Dauer der Erkrankung (fortlaufende Desinfektion): Mund= und Nasen-
schleim, Lungenauswurf, sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die
vom Kranken gebrauchte Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und
Trinkgeschirre, Spucknäpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die Hände
und die bei der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals;
. bei der Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benutzten Schlaf, und Wohnräume
und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib= und Bett-
wäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder und dergleichen, die vom Kranken
benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe.
Bei der Desinfektion wegen Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht ist von Anwendung
des Formaldehydgases abzusehen; die Räume, Lagerstellen und Gerätschaften sind nach
Maßgabe der Bestimmungen in II Ziffer 20, Bettzeng, Wäsche, Kleidungsstücke und
dergleichen nach II Ziffer 9 bis 13 der eingangs erwähnten „Allgemeinen Desinfektions-
anweisung“ zu desinfizieren.
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